Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Nr. 34. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn 
von Altenburg nach Langenleuba-Oberhain betreffend; 
vom 8. Juni 1901. 
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Nebeneisenbahn von Alten- 
burg nach Langenleuba-Oberhain 
am 15. Juni 1901 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. 
Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Bahnlinie erfolgt durch die 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche auch die Tarife und die Fahrpläne be- 
kannt machen, sowie die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der Besfittz- 
verhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke besorgen wird. 
Dresden, am 8. Juni 1901. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Naumann. 
  
Nr. 35. Verordnung, 
den Handel mit Giften betreffend; 
vom 11. Juni 1901. 
  
In Gemäßheit eines Beschlusses der verbündeten Regierungen werden die zufolge 
Bundesrathsbeschlusses vom 29. November 1894 über den Handel mit Giften erlassenen, 
durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1895 (G.= u. V.-Bl. 
S. 15 flg.) veröffentlichten Vorschriften in § 14, Absatz 2 und 3 sowie in § 18, Absatz 2 
folgendermaßen abgeändert: 
1. § 14, Absatz 2 und 3 hat künftig zu lauten: 
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im § 4, 
Absatz 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen des abgeben- 
den Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunsten-
	        
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