Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Thaler Preußisch Courantk, beziehungsweise 8000 Gulden rheinisch betragen. Es bleibt 
jedoch den einzelnen Bundesregierungen anheimgegeben, die Kautionssumme, unter Be- 
rücksichtigung der Bevölkerungs= und Vermögenoverhältnisse der Verlagsorte und ihrer 
nächsten Umgebung, sowie der Zeitabschnitte des Erscheinens der Druckschristen, auf ge- 
ringere Beträge festzustellen. 
Bel Zeitschristen, welche wöchentlich öfter als dreimal erscheinen, kann aber dabei 
nicht unter 1000 Thaler Prcußisch Courant, bezichungsweise 1600 Gulden rheinisch, bei 
solchen, die dreimal, oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, nicht unter 500 
Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 800 Gulden rheinisch herabgegangen werden. 
8. 11. 
Die Kaution hat für alle aus Anlaß der Druchschrift, für welche sie bestellt worden 
ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafoollsireckung 
ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu hasten. 
Jede Kaution ist im Falle elngetretener Verminderung derselben spätestens in vier 
Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen. 
8. 12. 
Die Herausgahe einer kautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn 
die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknupft ist, vollständig erfüllt sid. 
S. 13. 
Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen 
Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungs- 
gebühren, in so weit nicht nach den Landesgesetzen die unentgeltliche Aufnahme gefordert 
werden kann, in Anspruch genommen werden können. 
8. 14. 
Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer 
periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben auf 
Anordnung der zuständigen inländischen Behörde unentgeltlich und ohne Zusäte und Be- 
merkungen eingerückt werden. 
Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veranlaßt, so sind die Be- 
theiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und cs hat das Gericht über Zu- 
lässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusehen. 
Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in einer 
periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der betheiligten Behörde oder Pri- 
vatperson mindesteno der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kosten-
	        
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