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enlstellter Thatsachen, oder durch die Form der Darstellung den Gegenstand des Angriffe
dem Sasse oder der Mihachtung auszusehen geelgnei ist. genstand des Angriff
8. 16.
Asle in den 88. 16 und 17 bezeichnelen Handlungen sollen entweder von Amtswe-
gen oder auf Antrag verfolgt und besiraft werden, sie mögen gegen die Staatseinrich-
tungen, Maßregeln, Behörden oder Personen des Staales, in welchem die Druckschrist
erschienen, oder eines anderen Bundesstaates gerichtet sein.
Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staates sollen verfolgt und be-
strast werden, in so weit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit ange-
nommen hat.
S. 19.
Die Strafen wegen Uebertrekung preßpolizellicher Vorschristen oder der von den
kompetenten Behörden erlassenen besonderen Verbote sind, abgesehen von den durch den
Inhalt der Druckschrist etwa sonst verwirkten Strafen, zu erkennen.
§. 20.
Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen in
Jeder verantwortlich zu erachten, welcher nach allgemein strafrechtlichen Grundsäpen als
Urheber oder Theiluchmer sirafbar erscheint.
Der Drucker, Verleger oder Kommissionär (im engeren Sinne, d. h. derjenige, wel-
cher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als die Person benannt ist
durch welche der Vertrieb besorgt wird), in so fern sie nicht als Urheber oder Tbeilleh-
mer ohnedieß zur Strafe gezogen werden, sind mit angemessenen Geld= oder Gesängniß-=
strasen auch für die Fälle zu bedrohen,
wo der Verfasser nicht genannt,
oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bundesstaates ist,
oder wo eine Uehertretung prehpolizeilicher Bestimmungen verübt wurde.
Dieselben können von der deßfallsigen Haflung nach dem Ermessen der einzelnen Bun-
desregierungen nur dann befreit werden, wenn ste bei der ersten verantwortlichen Ver-
nehmung den Aukor benennen und dieser sich im Bundesgebicie besindet.
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrist ist wegen des strafba-
ren Jnhalts derselben in jenen Ausnahmsfällen, wo er nicht als Urbeber oder Tbeilneh-
mer zur Stase gezogen werden kann, mit einer besenderen Geld“ oder Gefänguißstrafe
zu bedrohen.
8. 21.
Wenn Druckschristen den Thatbestand einer strafkaren Handlung enthalten, so ist