Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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auf ihre Unterdrückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die Verurtheilung el- 
ner strafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder überhaupt eine Person, 
begen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. 
§. 22. 
Ueber die Zuständigkelt der Gerichte zu Aburtheilung der durch den Inhalt von 
Druckschristen begangenen Verbrechen oder Vergehen, sowie über die Zuständigkeit dersel- 
ben oder der Administrativbehörden zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung von Druck- 
schriften entscheiden die Landesgesetze. Eine vorzugsweise Verweisung der durch die Presse 
begangenen strafbaren Handlungen vor das Geschwornengerlcht oder zur öffentlichen Ver- 
handlung soll jedoch nicht Statt sinden. 
8. 23. 
Die Verwaltungs= und Gerichtsbehörden sind befugt, zum Behufe der Einleitung 
des hierauf alsbald anzuregenden Strafverfahrens, Druckschriften und die zu ihrer Ver- 
vielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen. 
Drucschristen, welche wegen strafbaren Inhalto oder wegen Uebertretung der Ss. 4 
und 7 mit Beschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlagnahme ulcht wieder auf- 
gehoben ist, weder verbreitet, noch durch anderweiten Abdruck vewielfältigt werden. 
8. 24. 
Veröffentlichung von Gerichtsakten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen, von 
Verhandlungen anderer Behörden oder politischen Körperschaften, dann über Truppenbe- 
wegungen und Vertbeidigungsmitkel des Landes oder des deutschen Bundes in Zeiten 
von Kriegsgesahr oder inneren Unruhen können von der zuständigen Behörde aus Rück- 
sichten für den öffentlichen Dienst oder die Staatsinteressen, unter Androhung angemesse- 
ner Strafen, verboten oder beschränkt werden. 
Die Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über 
die Bildung des Schwurgerichts genannt werden Ebenso darf die Anklageschrift oder 
ein anderes Schriftstück eines Kriminalprozesses nicht eher veröffentlicht werden, als bis 
die mündliche Verhandlung Statt gesunden oder der Prozeß auf anderem Wege sein 
Ende erreicht hat. 
8. 25. 
Sammtliche Bundedregierungen werden dafuͤr Sorge tragen, daß die vorstehenden 
allgemeinen Grundsäbe in Wirksamkeit treten und daß ihre Rreß« und Strafgesetze mit 
denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sie werden davon, wie dieses geschehen, 
der Bundesversammlung in möglichst kurzer Frist Anzeige erstauen lassen.
	        
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