Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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4) Bekanntmachung, die Niederlagsrechie des Kurförstlich Hessischen Steueramtes zu Waunfried 
betreffend. 
(ubl. im Amis= und Vererdnungstl, am 23. Augusi 1651.) 
Anstalt der bel dem Kurfürstlich Hessischen Steueramt zu Wannfrled bestandenen 
Nlederlage mit unbedingtem Niederlagercchte ist eine solche mit bedingtem Niederlage- 
rechte augeordnet worden: was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Gera, am 19. August 18541. 
Fürsilich Reuß-Plauisches Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Kreßner. 
Semmel. 
5) Bekanntmachung, die Beigabe von Frachtbriefen zu den Fahrpostsendungen und die 
Signirung der Lehzteren betr. 
(Publ. lmm Am:s= und Vererdnungebl. am 6. Ceplember 1831.) 
Es wird hiendurch auf Antrag der Oberpostbehörde zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß in Beziehung auf die Beigabe von Frachtbriefen zu den Fahrpostsendungen 
und die Signirung der letzteren vom 1. Oktober d. J. an, insoweit nicht bei Sendungen 
nach dem Postvereins-Auslande besondere Festsetzungen besiehen, die folgenden Bestim- 
mungen zur Anwendung kommen sollen. 
1. 
Jedem Packet (Kiste, Faß, Koffer rc.) mit Geld oder anderen Gegenständen muß 
ein Begleitbrief beigegeben sein. 
Der Begleitbrief einer Sendung muß mindestens aus einem zusammengelegten Vier- 
telbogen Papier beckehen; derselbe kann auch aus einem förmlich verschlossenen Briefe be- 
stehen, darf jedoch nicht mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe 
beschwert sein. 
Auf dem Begleüriese muß die äußere Beschaffenheit der Sendung, ob es eine 
Kisie blos (ohne Emballage) eine Kiste in Leinen, ein Koffer, ein Faß, ein Kober u. K. w. 
ist, ferner die Signatur des Packels, und, wenn der Werth und Inhalt angegeben wird, 
die Werths= und Inhaltsdeklaration enthalten sein. 
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