Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Der Begleilsbrief muß milt einem Abdruck des Petschasts, mit welchem die Sendung 
verschlossen ist, versehen sein. 
Zu einem Begleitsbrief können mehrere Sendungen gehören. Wenn der Werth von 
mehreren zugehörigen Packeten deklarirt wird, so ist derselbe auf dem Frachtbriefe von 
jedem solchen Packeke besonders anzugeben. 
2. 
Die Signatur der Sendung muß aus mehreren großen lesbaren Buchstaben vder 
Nummern oder Zeichen bestehen und den Bestimmungsort, übereinstimmend mit der Be- 
zeichnung desselben auf dem Begleitbriefe ergeben. Die Signatur muß dauerhaft und 
Haltbar sein; sie muß bei Wild, bei Geflügel in Reten, bei Fleischwaaren, welche leicht 
Fekt absetzen, und bei Bärme= oder Hefesendungen in Beuteln auf einem hinlänglich 
großen und gutbefestigten Stück Holz oder Leder angebracht sein. Ein Aufkleben von 
Signaturen mittelst eines Stücks Papiers u. s. w. auf Packete rc., ohne weilere Befesti- 
Jung durch Derschnürung rc, ist unzulässig. 
3. 
Zu Gegenständen, welche in Briefform vorschrifksmäßig verpackt mit der Fahrpest 
befördert werden, (Geldbriefe, kleine Werthstücke 2c.) ist die Beigabe von Frachtbriefen 
nicht ersorderlich. 
Gera, den 31. August 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
6) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Grenzregulativs gegen den Verwaltungsbezirk der 
K. Pr. Regierung zu Merseburg betr. 
(Pukl. Iim Amts= und Vererdnungstl. om 13. Septemker 1831.) 
Das in Nr. 141 der Gesehsammlung veröffentlichte Regulativ für das Verfahren 
bei Grenzrevistonen vom 15. Februar 1853 ist neuerdings auch mit der Königl. 
Preußischen Regierung zu Merseburg für deren Verwaltungsbezirk vereinbart worden,
	        
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