Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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12) Verordnung, die Verlagung der Flurgrenzen betr. 
(Pukl. im Ats= und Vererdnungsbl, am 4. Okteber 19854.) 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die Verlagung der Ortsflurgrenzen mittelst 
bloßer Psähle, wie dies bisher hin und wieder geschehen, unzureichend und insofern 
mangelhaft ist, als dergleichen Pfähle leicht und in kurzer Zeit wieder abhanden kommen 
und dadurch nicht selten anderweite mit Kostenaufwand für die Gemeinden verbundene 
Grenzberichtigungen und Aufnahmen nothwendig werden, so wird unter Modisikalion der 
desfallsigen Bestimmung unter Nr. 2 des unterm 29. März 1851 in Nr. 110 der Ge- 
setjammlung publizirten Regulativs für Abhaltung der Flurzüge mit Höchster Geneh- 
migung Sr. Durchlaucht des Fürsten verordnet, daß die sämmtlichen Flurgrenzen im 
Lande nicht anders als mit Grenzsteinen zu verlagen sind, und werden diejenigen 
Gemeinden, welche mit der Regulirung ihrer Flurgrenzen entweder überhaupt noch in 
Rückstand sind oder sich hierbei bloßer Pfähle als Grenzzeichen bedient haben, hiermit 
aufgefordert und bedeület, dieser Anordnung binnen kürzester Frist und spätestens binnen 
6 Monaten nachzukommen. 
Zugleich werden die Gerichtsbehörden des Landes in Gemäßheit des angezogenen 
MRegulatios aufgefordert, darüber, daß die Gemeinden hierinnen ihren Verpflichtungen 
genügen, zu wachen, im Falle etwaiger Saumseligkeit aber zum Zwecke weiterer Maß- 
nahmen bei der Fürstlichen General-Kataster-Kommission Anzeige zu erstatten. 
Gera, den 29. Septbr. 1854. 
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
13) Verordnung, die amtliche Bezeichnung der Kriminalbehörden in Schleiz und Loben- 
stein betr. 
(Pukl. im Amts= und Vererdnungsbl. om II. eber 1831.) 
Nachdem Se. Durchlaucht der Fürst die gnädigste Entschließung gefaßt haben, daß 
die Kriminalbehörden zu Schleiz und zu Lobenstein gleichwie das Untersuchungs- 
gericht zu Gera künftighin die amtliche Bezeichnung:
	        
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