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Gesetz samm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
o. 172.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael-
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c
Zu Ausführung des Gesetzes vom 4 Dezember 1852, die Aufbebung der Patri-
monialgerichte betreffend, verordnen Wir hierdurch Folgendes:
1.
Vom 1. Januar 1855 geht die zeither noch bestandene Patrimonlalgerichtsbarkelt
auf den Staat über und der gesammte Justizaufwand wird von da ab aus der Landes-
kasse bestritten.
2.
Die einzelnen Patrimonialgerichte des Landes werden demjenigen Landesherrlichen
Justizamte zugewiesen, in dessen Bezirke sie liegen.
3.
Der Sitz des Justizamtes Gera wird von Untermhaus nach Gera verlegt und et
wird fuͤr den Stadt- und den Landbezirk des Fürsienthums Gera ein
Civil-Gerichtsamt
gebildet, welches die Civllgerichtsbarkeit innerhalb des Fürstenthums Gera in erster In-
stanz zu verwalten hat.
Ausnahmsweise bestehen für's Erste die Patrimonialgerichte zu Köstritz sewie zu
Dürrenberg und Hartmannsdorf fort, welche jedoch als (Vesammtgericht den Sin zu ö-
strihz haben und rücküchtlich deren die Schluß-Bestimmung der Verordnung rom 19.
Januar 1833 §. 2 künftig in Wegsall kommt.
Ausgegeben am 3. Januar 1855. #