Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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3) Verordnung in Betreff der Rufstellung und Fortführung der Grundsleuer-Kataster und 
Heberegister betr. 
(Publ. lm Amts= und Vererdnungstl. am 1. Nevember 1831.) 
Um bei Ausarbeltung der Grundsteuer-Kataster Mängel und Irrthümer möglichst 
zu vermeiden, hiernächst aber auch eine genaue und mit den im Laufe der Zeit vorkom- 
menden Besip= und Steuerveränderungen übereinstimmende Fortführung der Kataster so- 
wie der Ortsheberegister zu sichern und überhaupt das Material zur Steuererhebung fort. 
während in Ordnung zu erbalten, hat es nach den bis jeßt gemachten Erfahrungen und 
in Folge der andemveiten Organisation der Steuerhebestellen nothwendig geschienen, fol- 
gende Bestimmungen zu treffen resp. von Neuem einzuschärfen: 
1) Zunächst bleiben die Gerichtsbehörden wie zeilber schon ve##flichtet, die Grund- 
. 
* 
— 
sieuer- Kataster ihrer Gerichtösprengel, welche ihnen zu dem Ende von der Fuͤrsi- 
lichen General- Kataster: Rommission nach und nach im Konzept werden zugesiellt 
werden, einer ungesäumten sorgfältigen Prüfung nach dem Besitzstande sowie nach 
der Pertinenz= und sonsiigen Qualität der einzelnen Grundstücke zu unterwerfen, 
etwa aufgefundene Mängel und Irrthümer aber der Fürstlichen General-Kataster- 
Kommission zur Berichtigung des Katasters anzuzeigen. 
Gleichzeitig mit der Abgabe der Kataster an die Gerichtsbehörden hat die Fürst- 
liche General-Kataster-Kommission auch die einzelnen Besitzstandsverzeic nisse durch 
das Mittel der Gemeindevorstände an die betreffenden Steuerpflichtigen behändi- 
gen und die Kroquis über die Ortschasten und Fluren zu allgemeiner Einsichts- 
nahme öffentlich auslegen zu lassen, damit jedem Einzelnen Gelegenbeit zur Prüf- 
ung der Besitzstände und zur Anzeige etwa aufgefundener Mängel bei seiner zu- 
ständigen Gerichtsbehörde gegrben werde. 
Für die Anbringung derartiger Anzeigen ist eine vom Tage der öffentlichen 
Auslegung der Kroquis ab zu berechnende 1#tägige Präklusiofrist zu seben. 
Hiernächst hat es bei der den Gerichtsbehörden des Landes durch die Verordnun-= 
gen vom 28. September 1852 (Nr. 38 des Amts= und Verordnungsblattes) so- 
wie vom 10. Juni 1854 (Nr. 24 desselben Blattes) auferlegten Verpflichtung, 
wonach sie alle in ihrem Gerichtssprengel vorkommenden Besipesreränderungen an 
Grundstücken der Fürstlichen General-Kataster-Kommission anzuzeigen haben, auch 
fernerhin sein Bewenden, und haben die Gerichtsbehörden neben den bioher schon 
vorgeschriebenen periodischen Anzeigen künftig alle ven ihnen ausgesemigten Ur- 
kunden über Besitzesveränderungen vor deren Aushändigung an die In- 
teressenten der Fürstlichen General-Kataster-Kommission behufs der sofortigen 
Berichtigung der Grunkbücher kurzer Hand vorzulegen resp. an dieseibe einzu- 
schicken. 
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