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7) Bekauntmachung, die fernerweite Sistirung des Eingangszolles für Getraide ie. betr.
(Putztl. im Amis= und Vererknungstl. am 15. Neremter 1351.)
Nachdem der durch allseitige Vereinbarung unter sämmtlichen Zollvereinsregierungen
gefahte Veschluße:
die Einstellung der Erbebung des Eingangszolles für Getreide und Hülsen-
fruchte, Mehl daraus, und andere Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotene und
ausgeschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, gestamrste und geschälte Hirse
noch bis Ende September künftigen Jahres aunzudehnen,
die höchste Genehmigung Serenissimi gefunden hat, so wird dies mit Bezugnahme auf
die Bekanmmachungen vom 22. Oktbr. vor. und 27. Septbr. d. Iö. hiermit zur öffent-
lichen Kenmniß gebracht.
Gera, den 11. Nevember 1854.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
7) Verordnung, die Verpackung von Geldern betr.
(Putl. im Amis= und Vererdnunzsbl. am 20. Norember 183 1.)
Da zu unserer Kenntniß gekommen ist, daß bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen
oder an dieselben hinsichtlich der Verpackung von Geldern nicht immer mit der
erforderlichen Genauigkeit und Sorgfalt verfahren wird und in neuerer Zeit auch ven
einzelnen Kassenverwalmungen die Vorschriften der unterm 25. März 1837 ergangenen
Verordnung der vormaligen Fürsilichen Landesadministration hier (Nr. 13 des Amts=
und Nachrichtöblattes für das Fürstenthum Gera, Jahrgang 1837) hin und wieder außer
Acht gelassen worden sind: so werden hiermit die deofalls bestehenden Vorschristen im
Nachstehenden von Neuem eingeschärft und wird deren sorgfältige Beobachmung allen
Kassenführern in sämmtlichen Landestheilen des Fürstenthums zur Pflicht gemachl:
1) Die an öffentliche Kassen in Münzsorten des geseplichen Kourses zu leistenden
Zahlungen dürfen nur entweder unverpackt oder in fest versiegelten, aus siarkem
Papier bestehenden Packeten oder in Säcken, auf welchen der Betrag, sowie die
Geldsorte ingleichen das Gewicht und der Name des Verpackers, genau und
deutlich angegeben sind, angenommen werden. Packete oder Sicke, welchen die