345
Gesetz sammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 1107.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelte-
ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Nach Errichtung der Hauptistaalskasse und Einführung der Personal= und- Gewerb-
stener, sowic der neuregulirten Grundsteuer sind die Kompetenzbefugnisse der Steuerdirek-
torialbehörden zu Gera, Schleiz und Eberedorf einer Veränderung untenvorfen worden,
und Wir erachten es daher für nothwendig, sie im Nachstebenden den neugcordneten Ver-
hältmissen anzupassen. 1.
Die Steuerdirektorien als solche hören auf, und es werden deren Funktionen
von den Landratheämtern beforgek.
2.
Den Landrathsämtern lieget daher die Ausführung der wegen der Grundsteuer,
wegen der Personal- und Gewerbsteuer, sowie wegen der indirekten Abgaben, —.
insoweit Letere nicht der gemeinschaftlichen General-Inspektion unterliegen, — er-
hangenen Gesepe und Verordnungen ob.
3.
NRücksichtlich der Verpflichtungen der bandrathoämter bei den Grundsteuerange-
legenheiten bleibt die nähere Bestimmung für den Zeimw#unkt vorbehallen, wo die
für dieselben jeht noch besiebende Katasier-Kommissien aufgelöset werden wird.
Ausgegeken am 17. Januar 1855. 5*