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Zu K. 1. des Gesetzes vom 2. Novbr. 1846.
Auch die Verarbeitung der Runkelräben zu einer Zucker-Flüsügkeit oder Syrop ist
der hier gedachten Steuer in deren jeweilig bestimmtem Betrage unterworfen.
Zu 8§. 17—21 desselben Gesetzes.
Denjeunigen, welcher es unternimmt, dem Staate die Rübenzucker-Steuer zu entzie-
hen, namentlich, welcher durch Vorkehrungen, die zu einer unrichtigen Feststellung des
Gewichtes der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben zu führen geeignet sind, die Steuer
verkürzt oder zu verkürzen versucht, triftt neben der Verbindlichkeit zur Nachzahlung der
binkerzegenen Steuer, wenn er nicht mit einer härteren Strafe belegt wird, mindestens
die Defrandations-Strafe. Wenn sich in einem solchen Falle der hinterzogene Sleuer-
betrag nicht feststellen läßt, tritt eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein.
Es bewendet jedoch auch in dem Falle, wenn die Steuer mittelst Vorkehrungen, die
zu einer unrichtigen Ermittelung des Gewichtes der Rüben führen, verkürzt wird, wie
rücksichtlich der Fälle unter 2 und 3 in dem §. 17, bei einer Orduungsstrafe nach Maas-
gabe der §§. 26 und 27. des Gesehes, dafern der Angeschuldigte nachweist, daß er eine
Defraudatlon nicht habe verüben können oder wollen.
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Geseh Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Landesfürstlichen Insicgel versehen lassen.
Geschehen Schloß Osierstein, am 15. Jannar 1855.
(L. S.) Heinrich d. LXVII. F. R.
v. Bretschneider.