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die Verfünungen in Kemmunalangelegenbeiten, insoweit sie vermöge des Oberaufsichts=
rechts des Skaates zu Aueführung der Gemeindeordnung von den Landeobehörden aus-
heben. Auch die Gemeindebehörden können für ihre Thätigkeit in Angelegenheiten sol-
cher Art keine Kesten anseßen. Wenn dagegen eine Gemeinde oder deren Vorstände
durch gesenwidriges Verhalten ein Disziplinarverfahren gegen sich hervorrufen sollten, so
sind ihnen die hierdurch verursachten Rosten zuzurechnen.
8. 1.
Die hiernach in Verwaltungsangelegenbeilen erwachsenden Kosten sind nach der un-
ter A. beigefuͤgten Taxordnung zu liguidiren.
Die in derselben enthaltenen Ansähe sinden analog Anwendung auch auf solche Ber-
handlungen, welche ihrer Natur nach kostenpflichtig, in der Taxordnung aber nicht spe-
ziell erwaͤhnet sind.
S. 5.
Die in der Taxordnung ausgeworfenen Säße beziehen sich selbsiverständlich nur auf
die Gebühren für die Verhandlungen und Niederschriften selbst, indem Rein= und Ab-
schriften außerdem noch nach den in der Taxordnung suh Nr. 38 bestimmten Ansänen
berechuet werden können.
8. 6.
Die in der Verordnung vom 13. Jannar 1819 enthaltene Besiimmung unter 1,
nach welcher bei den Venvaltungsbehörden für Verhandlungen in Abspaltungsangelegen-
beiten und mehrere andere Verfügungen Kosfien nicht angesept werden sollen, wird hier-
mit ausgehoben, und es treten an die Stelle der dort enthaltenen Vorschriften die Grund=
sitze der gegenwärtigen Verordnung, wogegen die unterm 1. Juli 1832 ergangene Ver-
ordnung, die Taxordnung für die von den Ortsvorständen der Landgemeinden
zu liquidirenden Gebühren betreffend, nach wie vor in Kraft bleibt.
Urkundlich unter Unserer böchsteigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Insiegel.
Gegeben Schloß Osterstein, am 31. Decbr. 1854.
(L. S.) Heinrich d. LXVII. F. R.
v. Bretschneider.