Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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vom 28. Juni v. J. (Nr. 166 der Gesetzsammlung) angeordneten Erhöhung des Maisch-= 
steuersaßes und in Gemäßheit einer mit den übrigen hierbei betheiligten Slaaléregierungen 
deshalb getroffenen Vereinbarung mit Vorbehalt nachträglicher Zustimmung des Land- 
tages, daß, wenn Rüben oder Rübensprop (Melasse) zur Branntwein-Bereitung verwendet 
werden, hierauf an Vranntweinsteuer, und zwar 
31. Juli 1855 inclusive 
Zwei Silbergreschen Sechs Pfennige für je 20 Quart Maischraum 
und 
vom 1. August 1855 an 
Drei Silbergroschen für 20 Quart Maischraum 
erhoben werden soll. 
Die Verwendung von Rüben und Rübensyrop zur Branntwein-Vereitung ist stets 
in geseplicher Weise anzumelden und auch bei der Verarbeitung dieser Skoffe, allein oder 
in Verbindung mit anderem Material, auf Branntwein den Vorschriften des oben er- 
wähnten Gesetzes und der O#nung dazu, Folge zu geben. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Ins egel. 
Gegeben Schleß Osterstein, am 12. Februar 1655. 
(. S.) Heinrich LXVII. F. R. 
v. Bretschneider. 
  
10) Bekanntmachung, die Mbjirtchungttesegnis, der K. S. Nebenzollämter Neugerödorf und 
eroͤbach betr. 
(Dutl. Im Anus= und tonn am 21. Febtuar 1835.) 
Nach einer anher gelangten amtlichen Mittheilung ist den Königlich Sächsischen Re- 
benzollämtern 1. in Neugerodorf und Ebersbach, Hauptamtobezirks Zinau, im In- 
feresse der Verkebroverhälmisse auch die Ermächtigung zum vollständigen gegenseitigen Be- 
gleitscheinwechsel mit den. Röniglich Baycrischen und Grohherzoglich Badischen dieofalls 
befugten Zollstellen ertheilt worden: was biermit zur öfsentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Gera, den 12. Febrnar 1855. 
Furstlich Reuß- Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
 
	        
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