Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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vermindern, insbesondere aber dem Uebergange von Staatsangehbrigen in den 
Zustand der Heimathlosigkeit vorzubeugen, so ist die Erlaubniß zur Auswander- 
ung in einen anderen deutschen Staat nicht eher zu ertheilen, als bis die Auf- 
nahme in dem lehtern zugesichert ist, auf der andern Seite aber von der erfolg- 
ten Aufnahme eines Angehörigen der übrigen Vereinsstaaten in den diesseillgen 
Unterthanenverband die betreffende Behörde des heimathlichen Staates in Kennt- 
niß zu sehen. 4 
Ueber die in den diesseitigen Landen Stalt findende Geburt, Trauung, sowie 
über das Ableben von Personen, welche Unterthauen eines andern der zum Ver- 
eine gehörigen Staaten sind, haben die diesseitigen Gemeindebehörden, in deren Be- 
zirke das Ereigniß erfolgt, den betreffenden Heimathobehörden der Betheiligten 
offizielle Nachricht zu ertheilen. 
Nach §. 8 des Vertrages darf zwar auch ohne vorherige Zustimmung der 
Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates diesem ein aus dem andern 
Staate ausgewiesenes Individuum dann zugeführt werden, wenn der Rückkehrende 
im Besiye eines von der Behörde seines Wohnortes autgestellten Passes (Wan- 
derbuchs, Paßkarte), seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr verstrichen ist, sich be- 
sindet. Diese Berechtigung ist jedoch nicht auf den Fall auszudehnen, daß über 
die ersfolgende Annahme vder Nichtannahme einer Person eine Anfrage an die 
betreffende Vehörde ge#ellt und die Annahme verweigert worden ist. In einem 
solchen Falle muß vielmehr die ausdrückliche Zustimmung in die Uebernahme 
auf dem ordnungsmäßigen Wege ausgewirkt werden. 
Die in dem §. 11 des Vertrages ausgesprochene Verpflichtung des eine Person 
ausweisenden Slaates zu Erstattung der einem dritten Staate durch den Durch- 
Transport enkstehenden hälftigen und im Falle eines Rücktransports der erwach. 
senden sämmtlichen Kosten ist nur von baaren Verlägen zu versiehen und 
sind lehtere stets nach den für das Inland geltenden Normen zu berechnen. 
Was bie in der Bekanntmachung vom 2. März 1853 (Nr. 142 der Gesepsamm- 
lung) veröffentlichte Form der Heim athscheine für dermalige Unterthanen 
betrifst, so ist es als der dießfallsigen Vereinbarung unter den beteiligten Regie- 
rungen widersprechend nicht anzusehen, wenn besondere Helmathscheine auch für 
die Chefrau und ehelichen Kinder ausgesiellt oder verlangt werden. 
Zu Heimathscheinen für solche Personen, welche zwar im Unterkhanen-Verbande 
eines der Wereinsstaaten sich nicht mehr befinden, wohl aber früher Unterthanen 
waren und dehbalb nach 8. 1, b des Vertrages nach Besinden übernommen 
werden müssen, ist selgendes Formular vereinbart worden: 
« äc.
	        
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