376
zu Saalburg ausgeübte Kriminalgerichtsbarkeit an das Fürstliche Kriminalgericht zu
Schlelz, und soviel das Dorf Pörihsch und dessen Flur angelangt, an das Fürstliche Kri-
minalgericht zu Lobenstein übergegangen ist, so wird dieß hierdurch öffentlich bekannt ge-
macht.
Gera, am 6. März 1855.
Fürstl. Reuß-Plauisches Landesjustizkollegium.
hische ch ar lusti; “
NR. Müller.
7) Bekanntmachung, die nachträgliche Vereinigung mit dem K. K. Oesterr. Gouvernement wegen
gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern betr.
(Pukl. im Amts= und Verordnungsbl. am 14. Män I855.)
Nachdem mit Höchster Genchmigung Serenissimi die mit dem K. K. Oesterreichi-
schen Gouvernement bestehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Auslieferung der Ver-
brecher (Nr. 41 des Amts= und Verordnungsblattes von 1854 und Nr. 173 sub 2 der'
Gesetzslg.) neuerdings auch auf die polttischen Verbrecher ausgedehnt worden ist; so
wird dieß in der nachstehenden, gegen eine gleichlautende Erklärung des K. K. Oesier=
reichischen Minisieriums der auswärtigen Angelegenheiten und des Kaiserlichen Hauses
ausgewechselten Ausfertigung bekannt gemacht.
Gera, den 8. März 1855.
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.
Ministerial-Erklärung.
Die Reglerung des Fürstenthums Reuß J. L. und die Kaiserlich König-
lich Oesterreische Staatsregierung sind dahin übereingekommen, sowohl die Be-
siimmungen des in der dritten Sihung der deutschen Bundesversammlung vom 26. Ja-
nuar 1854 gefaßten Beschlusses wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher
auf dem deutschen Bundesgebiete, als auch die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom
16. August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher, auch auf die nicht
zum deutschen Bund gehörigen Krouländer des Oesterreichischen Kaiserstaates auszudehnen,
so daß also die Besiimmungen dleser Bundesbeschlüsse auch auf jene Fälle volle Anwend-
ung fünden sollen, in welchen das Verbrechen oder Vergehen, wegen defsen durch eine