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stein am 14. d. Mis. auf den Staat übernommen und mit dem Fürstl. Justizamte zu
Lobenstein, die Kriminaljurisdiktion desselben Gerichts aber mit dem dasigen Fürsllichen
Kriminalgerichte vereinigt worden: was hiermit zur oͤffentlichen Kenniniß gebracht wird.
Gera, am 21. März 1855.
Fürstl. Reuß- Plaussches ondediustizkolegium
R. Müller.
10) Nachtragsverordnung zum Regulative über Erhebung und Kontrolirung der Spielkarken.
siempel·
(Put#. im Amis= und Vererdnungebl. am 28. März 1855.)
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten sind nach Maßgabe der
inzwischen gemachten Erfahrungen zu dem unterm 25. Sepibr. 1854 publizirten Regu-
lative über Erhebung und Kontrollrung der Spielkartenstempel-Abgabe (Nr. 168 der
Gesetzslg.) solgende bezüglich modifizirende Bestlmmungen getroffen worden:
1.
Zu 8. 4 des Regulativs.
Die in Defrandations= und Kontraventionsfillen vor den Fürstlichen
Steuerämtern ergangenen Untersuchungsakten sind am Schlusse der Unter-
suchung künftighin nicht mehr unmittelbar an das unterzeichnete Ministerium,
sondern an das Landrathsamt des betreffenden Bezirks elnzusenden, und
haben die Landrathsämter gleichwie in Salz= und Vraumalzsteuer-Untersuch-
ungssachen, auch bei Kontraventionen und Defraudationen bezüglich des Kar-
tenstempels die erste Entscheidung zu ertheilen, gegen welche den Betheiligten
der Rekurs an das Ministerium offen stehet.
2.
Zu 88. 18, 19 und 20.
Bei etwa vorkommenden Versendungen ungestempelter Spielkarten nach
anderen Vereinsländern oder nach dem Vereins-Auslande sind künftig anstatt
der Begleitscheine allgemein Uebergangsscheine in Auwendung zu
bringen, und stehet die Entscheidung über die Folgen etwaiger Abweichungen.
von dem Inhalte der Uebergangsscheine, insoweit hierbei die Bestimmungen