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Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 178.
1) Verordnung, die Kompetenzverhältnisse bei Untersuchung und Vestrafung des verbotenen
ausi betr.
Gubl. m Awls= und Verordnungsbl, om 4. Juli 183F.)
Zu Vermeidung sernerer Zweifel über die Kompetenzverhältnisse rücksichtlich der Un-
tersuchung und Bestrafung des verbotenen Hausirhandels wird hierdurch auf Höch-
sten Befehl Sr. Durchlaucht des Fürsten Folgendes verordnet:
Alles verbotswidrige Hausiren, bei welchem es sich um zünftige Waare handelt, oder
bei welchem überhaupt Rechte und Befüugnisse einer Innung in Frage kommen, ist bei
den Handwerksbehörden zur Anzeige und von denselben zur Untersuchung resp. Bestraf-
ung zu bringen, dagegen gehören alle anderen Kontraventionen Seiten der in= oder aus-
ländischen Hausirer ausschließlich zu der Kompetenz der Fürstlichen Kriminalgerichte.
Die betreffenden Behörden haben sich für die Zukunft hiernach zu richten und die
zu ihrem Ressort gehörigen und zur Anzeige kommenden Kontraventionen ordnungsmäßig
zu untersuchen resp. zu bestrafen.
Gera, den 29. Juni 1855.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
Dr. Kreßner.
Franke.
2) Verordnung wegen der Kontrole über die beurlaubte Militairmannschaft.
(Publ. im Amts= und Vererdnungstl. em 22. Aug. 1835.)
Da es für das Fürstliche Bataillonskommando unumgänglich nothwendig ist, von
allen unter der beurlaubten Mannschaft des Aktiv= und Reserwe-Komingents vorkemmen=
Ausgegeben am 19. September 1855. 60