Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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g. 33. 
Die Zahlung des Betrages der Banknoten erfolgt an den Vorzeiger. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder auf andere Art erlittenen Verlustes an solchen 
begründen kelnerlei Verpflichtung für die Gesellschast und können die Zahlung an den 
Vorzeiger nicht aufhalten. Wer die Noten der Bank verfälscht, nachmacht, nachgemachte 
wissentlich verbreitet oder verbreiten hilft, verfällt in die gesehliche Strafe. 
8. 34. 
Einziehung und Umtausch. 
Die Gesellschaft kann mit Genehmigung der Staatsregierung ihre sämmtlichen Bank- 
noten einziehen und gegen neue umtauschen. Dies seht jedoch eine öffentliche Bekannt- 
machung und Einräumung einer Präklusivfrist von einem Jahre voraus. 
Die neuen Banknoten müssen sich von den alten bestimmt und deutlich unterschei- 
den. Ihr Umtausch erfolgt ohne allen Aufenthalt unentgeltlich. Die bis zum Ablauf 
der Präklusiofrist nicht eingelieferten Banknoten sind in den Händen des Inhabers von 
selbst anullirt. Ihr Betrag wird mit drei Viertheilen der Gesellschaft, mit einem Vier- 
theil der Staatoreglerung zur Vertheilung an milde Stistungen überantwortet. 
8. 35. 
Druck der Bauknoten. 
Der Druck der Banknoten erfolgt unter Aussicht eines Regierungskommissärs (8§ 90) 
oder dessen Stellvertreters und eines Mitgliedes der Direktion oder des Verwaltungora- 
thes nach Maßgabe des von der Staatsreglerung mit der Direktion vereinbarten Regle- 
ments, welches auch die Bestimmungen über deren Form enthält. 
Nach Vollendung des Drucks werden die Platten unter den zwischen dem Regier- 
ungskommissär und der Bankdirektion zu vereinbarenden, bei eintrekender Meinungsver- 
schicdenheit durch die Staatsregierung anzuordnenden, Sicherungsmaßregeln versiegelt nie- 
dergelegt. 
eFünster Abschnit. 
Verpflichtungen der Bank gegen den Staat. 
8. 36. 
Landrentenbank. 
Die Bauk übernimmt der Fürcsllichen Staatöregierung hegenüber die Verpflichtung, 
dasern sich hierzu das Bedürfnih heraussiellt, die Funktion einer Landrentenbank nach 
Maßgabe des diesfalls zu erlassendrn Gesehes zu übernehmen.
	        
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