Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Ist dessen Zustimmung rrsolgt, so ist spätestens vom 1. Juli jeden Jahres ab mit 
Augzahlung derselben zu verfahren. 
Diese hat gegen Rückgabe des betreffenden Dividendenscheines an den Inhaber zu 
Geschehen. 
8. 43. 
Jahlungspliäte. 
Die Direktion hat mit der Veröffentlichung des Dividendenbetrags gleichzeitig diesenigen 
auswärtigen Bankhäuser bekannt zu machen, bel welchen die Erhebung erfolgen kann. 
Die Wahl der Plätze, an welchen diese erfolgen soll, ist ihrem Ermessen überlassen. 
8. 44. 
Zweck und Höhe des Reservesonds. 
Der Heservefond, welcher durch die F. 27. erwähnten Fonds gebildet wird, hat den 
Zweck, anßergewöhnliche Verluste zu decken. Ueber denselben ist in den Büchern beson- 
dere Rechnung zu führen. Er bildet ohne abgesonderte Aulegung einen Theil des wer- 
benden Kapitals der Bank. 
Der Reservefond darf den zehnten Theil des Grundkapitals der Gesellschaft nie- 
mals überschreiten. 
FSiebenter Abschnitt. 
Verwaltung der Gesellschaftsangelegenhei#ten und Vertretung der Gesellschaft. 
8. 15. 
Allgemelne Bestimmungen. 
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenhciten der Gesellschaft sind: 
1. durch den Verwaltungsrath, 
2. durch die Direktion, 
3. durch die „Aese der Aktlonäre 
wabrzunehmen und zu vertre 
Das Ressort dieser un hselschasiborgaue wird folgendergestalt geordnet: 
A. Verwallungerath. 
8. 46. 
Die Verkretung der innern Angelegenheiten der Gesellschaft und die Entschließung 
über alle diejenigen Gegenstände, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung ver-
	        
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