Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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ledtere bei der Bank bis nach Verlauf der Generalversammlung deponiren, eine solche 
beantragen. Es finden auf solche Generalversammlungen die vorstehenden Bestimmungen 
gleichfalls Anwendung, doch sind in den diesfallsigen öffentlichen Bekanntmachungen die 
Berathungsgegenstände spezlell mit anzuzeigen. 
8. 75. 
Stimmbercrechtigung. 
Jeder Inhaber ven fünf vollen Aktien hat in der Generalversammlung Stimmrecht: 
5 bis 10 volle Aktien haben 1 Stimme. 
11 „ 20 „ " „ 2 Stimmen. 
21,„ 35 „ « „ 3 » 
36 *□1 50 ti - 4 “ 
51 7 75 *□— * □ 5 
76 „ 100 „ " „ 6 "q„ 
101 „ 125 „ » „ 7 " 
126 „ 150 „ 6 „ 8 „ 
151 „ 200 „ 5 „ 9 » 
Untat-nicht« » »10 » 
.76. 
Vertretung. 
Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich im Behinderungsfalle durch einen anderen 
Aktionär, welchen er durch eine genügende Vollmacht zu legitimiren hat, vertreten lassen, 
doch kann Niemand für Abwesende mehr wie fünf Stimmen vertreten. 
Flrmen können ohne besondere Bevollmächtigung ihr Stimmrecht durch einen ihrer 
Theilhaber oder ibrer Prokuraträger, Gemeinden, Korporationen und öffentliche Instilute 
durch einen ihrer Repräsentanten, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, und Minderjährige 
durch ihre Vormünder ausüben. 
S. 77. 
Folgen des Nichterscheinens. 
Wer von den Aktionären bei der Generalversammlung nicht erscheint oder sich durch 
einen Bevollmächtigten nicht vertreten läßt, ist gleichwohl durch die Veschlüsse der General- 
orsammlung gebunden. 
S. 78. 
Bedingungen für die Stimmberechkigung. 
DOie Aktionäre oder deren Bevollmächtigte haben sich, wenn sie in den Gencral-
	        
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