Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. B2. 
Gegenstände der Berathung. 
Die Gegenstände, welche der Berathung und Entschließung der General-Versamm- 
lung unterliegen, sind insbesondere: 
1. die Vermehrung des Grundkapitals (F. 5 und 9), 
2. der Geschäftsbericht und der Rechnungsabschluß für das verflossene Jahr (6. 10), 
3. die Wahl des Verwaltungsrathes (. 48), sowie die Entseung der Direkteren 
C. 47), 
4. die Abänderung und Ergänzung der Statuten (F. 85), 
5. die Auflösung der Gesellschaft C. 87 fg.), 
6. die von der Direktion, dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären in An- 
gelegenheiten der Gesellschaft gestellten Anträge. 
8. 83. 
Zontsehung. 
Jede Generalversammlung kann nur über die von dem Vorsitenden des Vervalt= 
ungsratbes oder dessen Stellvertreter auf die Tagesordnung gebrachten Gegenstände be- 
rathen und entschließen. 
Deshalb müssen auch Anträge einzelner Aktionäre, welche in der Generalversamm- 
lung zur Beschlußfassung kommen sollen, gehörig motivirt, spätestens bis zum 1. März 
jeden Jahres vor dem zu ihrer Abhaltung bestimmten Tage, schriftlich bei dem Vorützen- 
den des Verwaltungerathes eingereicht werden und von mindestens fünf Aktionären, de- 
ren jeder wenigstens fünf Aktien besiyen muß, unterschrieben sein. 
8. 84. 
Anlräge der Dircktion. 
Anträge der Direktion an die Generalversammlung mussen mindestens 14 Tage vor 
dem auberaumten Verhandlungstage bei dem Vorützenden des Verwaltungsratbes einge- 
bracht werden. Später eingebrachte knnen von diesem zurückgewiesen werden. 
5S. 85. 
Abänderung der Statuten. 
Soll in einer Generalversammlung eine Abänderung der Staluten zur Berathung 
gebracht werden, so ist diese in der offentlichen Bekanntmachung (5. 92) ausdrücklich zu 
bemerken. 
Zur Giluigkeit eines diesfallsigen Beschlusses gehören wenigstens zwei Drittel der 
Stimmen der in der Generalversammlung persönlich anwesenden oder durch Bevollmäch- 
uigte vertretenen Aktienäre und die hinzutretende landesherrliche Genehmigung.
	        
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