Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 91. 
Rechte des Regierungekommissars. 
Vermöge des ihm zustehenden Aussichtsrechts kann der Regierungskommissar jeder 
Versammlung des Verwaltungsrathes und jeder Generalversammlung der Aktionäre bei- 
wohnen, daher er durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes von jeder solchen Ver- 
sammlung vorher in Kenntniß zu sehen ist. 
Außerdem sind dem Regierungskommissar die bei den Versammlungen des Verwalt= 
ungsrathes und der Aktionäre aufgenommenen Protokolle binnen drei Tagen nach Abhal- 
tung der Ersieren in Abschrift mitzutheilen. 
Hat der Regierungskommissar der Direktion Eröffnung zu machen, oder von der- 
selben Auskunft über Angelegenheiten der Bank zu verlangen, so sleht ihm nicht minder 
das Recht zu, den Vorsiyenden derselben zur Berufung einer Direktorialslgung zu ver- 
anlassen. 
chehnter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
. 92. 
Erfordernisse der öffenlichen Bekanntmachungen. 
Zur Giltigkeit aller n diesem Statut vorgeschriebenen Aufforderungen, Einladungen 
und Bekanntmachungen ist erforderlich, daß sie in das Amts= und Verordnungsblatt, die 
Geraische Zeitung und drei bedeutendere, außerhalb des Fürstenthums erscheinende Zeitun- 
ghen eingerückt werden. 
Die Wahl der einzelnen Bläter ist dem Verwaltungörathe oder der Direktion, je 
nachdem die Bekanntmachungen bei diesem oder jenem Organe ressortiren, überlassen, doch 
haben diese dabei auf die Geschästsverbinkungen der Bank Rücksicht zu nehmen. 
Moriisikationsversahren. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Interimsquiktungen, Aktien, Dokumente, 
Talons, Dividenden oder Pfandscheine mortifizirt werden, so erläßt die Direktion auf An- 
trag des Betheiligten drei Mal in Zwischenräumen von 8 Wochen eine öffentliche Auf- 
forderung, jene Dokumente innerhalb einer bestimmten Frist au sie auszuliefern oder die 
etwa daran erlangten Rechte geltend zu machen. Sind nach dieser Zeit serner zwei Mo- 
nate vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die hlechte nicht geltend gemacht 
worden, so erklärt die Direktion die Dokumente öffentlich für nichtig und verschollen und
	        
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