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2) Ministerialverordnung, das Exekutionsverfahren bei Erhebung rückständiger Steuern und
andrer öffentlichen Abgaben betreffend.
Zur Erzielung eines gleichförmigeren und wirksameren Verfahrens bei Beitreibung
der Steuern und andern öffentlichen Abgaben werden mit Höchsier landesherrlicher Ge-
nehmigung unter Aukhebung der verschiedenen in einzelnen Landestheilen bestehenden An-
ordnungen, namentlich der Lobenstein = Ebersdorfer Verordnung vom 28. November 1824
und der darauf bezüglichen Ministerialbekauntmachung vom 28. Mai 1851 folgende nä-
herc Bestimmungen getroffen:
1.
Hinsichtlich der Grund= wie der Gewerbe= und Personalsleuern isi von Seiten der
Ortssteuereinnehmer eifrigst darauf zu halten, daß dieselben mit dem Jälligkeitstermine
oder spätestens knnerhalb der darauf folgenden 14 Tage eingezahlt werden. Wo blos
ein Uebersehen der gesehlichen Verbindlichkeit Seitens der Stenerpflichtigen anzunehmen
ist, bleibt es den Ortseinnehmern überlassen und empfohlen, vor Ablauf dieser Frist die
geeignete Erinnerung der Zahlungopflichtigen an ihre Obliegenheiten eintreten zu lassen.
2.
Nach Ablauf der 14tägigen Frist ist ein Verzeichniß der Restanten anzufertigen
und, wenn die Ortssteuereinnahme nicht zugleich von dem Bezirkssteuerelunehmer verwal-
tet wird, an diesen abzugeben, ohne Verechnung übrigens ciner Hebegebühr, da eine solche
nur von den, durch die Ortostenereinnehmer selbst erhobenen Beträgen verwilligt werden
kann. Die Bezirkssteuereinnahme versügt auf Grund der eingegangenen Restenverzeich-
nisse die Einmahnung unmittelbar, mit zweimaliger Wiederholung derselben von acht zu
acht Tagen gegen die sortdauernd in Rückstand blelbenden Steuerpflichiigen.
2.
Die Einmahnung geschieht künftig nicht mehr durch das Militär, sondern durch be-
sonders bestellte Exekutoren oder wo ein solcher fehlt, durch die Steuerausseher und Gens-
da#mes. Dieselben erhalten zu ihrer Legitimation und zur Vorlegung bei den Restanten
oder in deren Abwesenheit bel deren Angehörigen eine von der Vezirkssteuereinnahme
ausgefertigte Namensliste der Zahlungssäumigen mit genauer Spezifikation der schuldigen
Abgabenbeträge. Zur Vereinnahmung dileser lehteren ist das Exekutionspersonal aber
nicht befugt, vielmehr sind die Rückstände stets an die Bezirkssteuereinnahme einzuzahlen.
Dagegen ist an den mit der Exekution beauftragten Veamten selbst für die erstmalige
Mahnung eine Gebühr von 6 Pfennigen, für die zweite von 1 Sgr. und für die drine
von 2 Sgr. zu entrichten.