Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

I. Alldemeines. 
1 Abten. ber Verad 
en. 
434 
Konto's des Katasters erhält eln besonderes Besitstandsverzeichulß nach 
dem Muster unter E. 
Ein solches Besipstandsverzeichniß enthält danach auf dem Titel- 
die Angabe der Flur, die Nummer des Konto's und den Namen des 
Besipers (bezüglich die Namen der Beügper), auf der Rückseite des Ti- 
telblatts eine Kopie des (Personal.) Konto's und auf den übrigen Sei- 
ten Kopien der einzelnen, in dem Konto begriffenen Folien der Reihen- 
folge nach. 
S. 23. " 
Die Besihstandsberzeichnisse sind gut und reinlich zu halten und 
sorgfältig zu bewahren. v 
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und dafür neue, öleichlautende auf Kosten der Inhaber auszufertigen. 
. 21. 
Bei vorkommenden Veränderungen müssen die Beüczstandsverzeich- 
nisse bei den Gerichtsbehörden bezüglich der Katasterbehörde prodnzirt 
werden. Können die Inhaber die Besiystandsverzeichnisse nicht auffin- 
den oder haben sie solche verloren: so haben sie Dieseo durch Handschlag 
an Eides Stakt zu bekräftigen und zu geloben, daß sie im Falle des 
Wiederauffindens dieselben unverzüglich an die Katasierbehörde zur nach- 
träglichen Kassation abgeben wollen und werden. 
Nach Ableistung dieses Handschlagé an Eides Statt hat die Ka- 
tasterbehörde ein neues, mit der Bezeichnung „Duplikat I“ (im Wieder- 
bolungsfalle: „Duplikat I1“ und so fort) versehenes Besitstandsverzeich- 
niß auszufertigen und das ällere durch einen öffentlichen Erlaß in dem 
Amts= und Verordnungsblatt außer Wirksamkeit zu setzen. 
Die deofallsigen Kosten und Verläge fallen dem Inhaber (bczüglich 
den Inhabern) des Besipstandsverzeichnisses zur Last. 
, II. Abschnitt. 
Das Nachtragen der Veränderungen auf den Flurkarten, in den 
Flurbüchern, den Katastern und den Besitzstandsverzeichnissen 
betreffend. 
8. 25. 
Die vorkommenden Veränderungen sind entweder 
1) Besipveränderungen (Aenderungen im Eigenthum) oder.
	        
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