I. Alldemeines.
1 Abten. ber Verad
en.
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Konto's des Katasters erhält eln besonderes Besitstandsverzeichulß nach
dem Muster unter E.
Ein solches Besipstandsverzeichniß enthält danach auf dem Titel-
die Angabe der Flur, die Nummer des Konto's und den Namen des
Besipers (bezüglich die Namen der Beügper), auf der Rückseite des Ti-
telblatts eine Kopie des (Personal.) Konto's und auf den übrigen Sei-
ten Kopien der einzelnen, in dem Konto begriffenen Folien der Reihen-
folge nach.
S. 23. "
Die Besihstandsberzeichnisse sind gut und reinlich zu halten und
sorgfältig zu bewahren. v
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und dafür neue, öleichlautende auf Kosten der Inhaber auszufertigen.
. 21.
Bei vorkommenden Veränderungen müssen die Beüczstandsverzeich-
nisse bei den Gerichtsbehörden bezüglich der Katasterbehörde prodnzirt
werden. Können die Inhaber die Besiystandsverzeichnisse nicht auffin-
den oder haben sie solche verloren: so haben sie Dieseo durch Handschlag
an Eides Stakt zu bekräftigen und zu geloben, daß sie im Falle des
Wiederauffindens dieselben unverzüglich an die Katasierbehörde zur nach-
träglichen Kassation abgeben wollen und werden.
Nach Ableistung dieses Handschlagé an Eides Statt hat die Ka-
tasterbehörde ein neues, mit der Bezeichnung „Duplikat I“ (im Wieder-
bolungsfalle: „Duplikat I1“ und so fort) versehenes Besitstandsverzeich-
niß auszufertigen und das ällere durch einen öffentlichen Erlaß in dem
Amts= und Verordnungsblatt außer Wirksamkeit zu setzen.
Die deofallsigen Kosten und Verläge fallen dem Inhaber (bczüglich
den Inhabern) des Besipstandsverzeichnisses zur Last.
, II. Abschnitt.
Das Nachtragen der Veränderungen auf den Flurkarten, in den
Flurbüchern, den Katastern und den Besitzstandsverzeichnissen
betreffend.
8. 25.
Die vorkommenden Veränderungen sind entweder
1) Besipveränderungen (Aenderungen im Eigenthum) oder.