Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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2) sonstige Veraͤnderungen: Bau-, Kultur-- und Steuer-Veraͤn- 
derungen, Veränderungen in der Pertinenzeigenschaft (Konfoli- 
dationen, Abspaltungen, Zerspaltungen), Flächenveränderungen. 
8. 26. 
Fuͤr jede Flur ist ein besonderes, die Veränderungen bekreffendes ? Zuprlementakten. 
Mkenstück (Supplement-Akten, die Flur N. F. betrefsend) anzulegen, in 
welches alle, die Veränderungen betreffenden Literalien: Brouillons, Be- 
rechnungen, Registraturen, Eingaben, Kommunikate, Restripte, Berichts- 
und andere Konzepte u. s. w. eingebeftet werden. 
8. 27. 
Zum Zweck des Nachtragens der Veränderungen fuüͤr das Flurbuch 5) Suprlemeniband. 
ist für jede Flur ein Supplementband mit gleichen Nepen wie die des 
Flurbuchs anzulegen. 
Bei kleineren Fluren kann dieser Supplementband dem Flurbuch 
angehängt werden. 
8. 28. 
Bei Veränderung einzelner Parzellen ist nicht blos der veränderte 5 3 me 
Tbeil allein, sondern ist die ganze Parzelle zu berechnen und die etwaige 14 %% n 
Abweichung von der zeitherigen Fläche unter die verschiedenen Abibel= AKbells donk#lten. 
lungen zu repartiren, so daß der bisherige Gesammtslächengehalt desel- 
ben festgehalten wird; es sei denn, daß durch die neue Aufnahme ein 
Berechnungsfehler der ersten sich ergeben sollte. 
** 
Die durch die Veränderung einer Pärzelle, so wie die durch Aen= Ul. Besonderes. 
derungen der Flurgrenzen bedingten neuen Grenzlinien werden auf der "U kpe **np 
Flurkarte mit rothen Linien verzeichnet und es sind die nicht mehr gil- 
tigen Linien mit rother Tinte zu durchsteichen. 
Bei Aenderungen der Kulturart wird die neue Kulturart mit rother 
Tinte eingeschrieben. 
8. 30. 
Die vor Ausgabe des Flurbuchs nöthigen Berichtigungen sowle n—- des 
die späler aufgefundenen Fehler werden mit blauer Tinte in demselben 5.Dordessen A# 
lewirkt und bezüglich berichtigt.
	        
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