Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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un Nach Ansgabe des Flurbuchs darfk dasselbe in keiner Welse verän- 
.se dert werden, do die rücksichilich desselben nothwendig werdenden Verän- 
dtne #eit derungen lediglich in dem Supplementband nachzutragen sind. 
ken ern etaͤndet . Nur bei Abspaltungen und Kousolidationen werden auch im ZFlüͤr- 
buch die Hausnummer und die Blattzahl des Katasters mit blauer Tinte 
berichtigt und bezüglich nachyetragen. 
.32. 
20i*1 eferer Bloße Besipveränderungen haben keinen Nachkrag im Supplement- 
- scstschijssk bandzutikolge,nndgehörenmklmkhkdtcdedsallngcuBemerkungen 
WJIYIIJIFZIHIIWBehinderungenledigltchmdasskatastct 
§33. 
QZJIHZIFIIFHIZZ AlleübrigenVeränderungenaußerdcnmdedBcsipsiandeswerden 
aus«-usw ia inttcrdcnbctkcffrudcnFlutbuchmnmnnmtindemSapplemmkbandvon 
tand und n dem Katasterführer mit seiner Unterschrift und mit ansdrücklicher Begug- 
“7 wwisien nahme auf die betreffenden Selten der Supplement-Akten eingetragen, 
im Flurbuche aber wird unter der betreffenden Parzelle mit rother Tinte 
bemerkt: 
„Verändert, s. sol.. . des Supplementbands.“ 
Erelgnen sich später rücksichtlich einer Parzelle noch eine oder meh- 
tere Veränderungen, so wird in jedem Falle unter der betreffenden Par- 
zelleim Flurbuch nach der Veränderungsbemerkung der Zusah: 
„und fol. . . .“ (e. des Supplementbands)“ 
gemacht und unter den letzten Nachtrag im Supplementband: 
„Verändert, s. sol. 
mit rother Tinte bemerkt. 
Hat sich zugleich der Name des Besipers geändert, so wird in den 
neuen Nachtrag des Supplementbands der Name des neuen Besiters 
eingetragen. 
S. 34. 
rn àe: In dem Kataster werden alle Besih= und sonsitgen Veränderungen 
# nachgetragen. 
A. Fas 35. 
rliga Besipveränderungen (Ab- und Zuschreibungen des Eigenthume)
	        
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