Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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dürfen nur auf Grund einer gerichtlichen Eigenthumsüberschreibungs-Ur- 
kunde von der Katasterbehörde vorgenommen werden. 
8. 36. 
Die Gerichtsbehörden dürfen Eigenthumsüberschreibungen nicht eher 
vornehmen, als bis ihnen das Besitzstandsverzeichniß des Veräußernden 
und bezüglich des Erwerbenden vorliegt, und haben die Eigenthums- 
überschreibungs-Urkunden binnen 11 Tagen, von erfolgter Ueberschreib- 
ung des Eigenthums an, an die Natasterbehörde bei einem Thaler 
Svwase für jeden Fall, für welche Strafe der Dirigent des Gerichts un- 
ter Vorbehalt des Regresses gegen den Schuldigen haftet, abzugeben. 
Diesen Urkunden sind zugleich das Beüßzstandsverzeichniß des Ver- 
äußernden und, wenn der Erwerber bereits ein Besigstandsperzeichniß 
aus der betreffenden Flur hat, auch dieses, sowie die Steuerquittungs- 
bücher derselben von der Gerichtsbehörde beigulegen. 
8. 37. 
Es müssen übrigens bel Eigenthumsüberschreibungen die Angaben 
der gerichtlichen Urkunden mit denen der Kataster genau übereinstimmen, 
insbesondere sind die Folien der betreffenden Realitäten in die Proto- 
kolle und in die Urkunden aufzunehmen. Weichen die Angaben der 
bisherigen Urkunden von denen des Katasiers ab, so haben die Gerichts- 
behörden durch Befragen der Interessenten und durch sonst geeignete Er- 
örterungen das Nähere festzustellen und das wahre Sachverhäliniß zu 
ermilteln, sodann aber mit der Katasterbehörde in Mittheilung zu treten. 
In derartigen Fällen darf aber eine weitere Uebertragung des Eigen- 
thums von Seiten der. Gerichtsbehörde vor Berichtigung des Katasters 
nicht vorgenommen werden. 
8. 38. 
Die Katasierbehoͤrde hat die noͤthigen Aenderungen mit moͤglichster 
Beschleunigung zu besorgen und die Urkunden nebst den berichtigten 
bezuͤglich neuausgestellten Besihstandsverzeichnissen ebenfalls binnen 14 
Tagen, vom Eingang an gerechnet, bei gleicher Strafe eines Thalers 
an die Gerichtsbehörden zurückzusenden, die Steuer-Quittungsbücher 
aber an die Bezirks-Steuereinnahme abzugeben. 
Z Auf die Urkunden ist übrigens unter Bezugnahme auf die Seiten 
des Katasters die erfolgte Abänderung vorzumerken. 
b. Voischrist für die 
Saabebane. 
aa. Wegen 
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e. Vorshrist sur die La 
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