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Taxordnung
für die von der Katasterbehorde zu liqnidirenden Gebühren.
4) Eintragen der bosen Desihveränderungen (Ab. und Zuschreib-
ungen des Ei igenthumo) von jedem Jolium
n) 5 Steuereinheiienn
b) bis zu 5, Steuereinheittternrnrnrnr
) bis zu 1000 Steuereinheiten
an) von den ersten 50 Steuereinheiten —.. 10 Sgr. — . und
bpb) von je 10 Steuereinheiten mehr —. 1 Sgr.
4) über 1000 Srenereinheiten
a) von den ersten ide Steuereinheiten die Ansiße unter c),
alp 3 Thlr. 15 Sgr. — n und
bb) von je 10 Stenereinheiten mehr: drei Pfennige.
2) Nachtragen der Aenderungen von Folien durch Konsolidationen, Ab-
spaltungen und Zerspaltungen einer Parzelle von jedem Folium,
welches neu entscht, sowie von jedem Folium bezüglich von jeder
Parzelle eines Foliums, welches bezugiiche zeche mit einem andern
Folium vereinigt (auf solcheo überlragen) w
u) wenn die Aenderung mit einer Jei verbunden ist
(was die Regel bildet) außer den vorstehenden Ansäpen unter 1)
noch die Hälfte derselben,
b) wenn solche nicht mit einer Besiverändeiung verbunden ist (was
insbesondere bei Konsolidationen ohne Eigenthumoreränderung,
sowie dann vorkommt, wenn die Pertinenzeigenschaft in dem Ka-
taster in Folge unterlassener Berichtigung von Seiten des Eigen-
thümers falsch eingetragen geblieben ist), die Ausaͤhe unter 1,
Jac) Außerdem bei Zerspaliungen einer Parzelle für die Vertheilung
der Stenereinheiten u sonstiyen ruin) win Gucchlß der Be-
rechuung — Sgr. — bis
und über dies für jeden Spalu keil
Für die in den vorsiehend unter 1# und2 2 gedachten Fillen
des Eimragens und Nachtragens noch vorkommenden Arbeiten
an Kommunikaten, Berichten u. s. w. wird etwas Weiteres
nicht liguidirt, vielmehr sind die vorstehenden Säße als
Aversionalgquantum zu betrachten.
Wenn Gesuche um die Erlaubniß i- Abspaltung oder
Zerspaltung abgewiesen werden, wird in der Regel für die
deo fallsigen Arbeiren bei der Katasterbehörde nicht liquidin,
th. so · pi.