Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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und es tritt eine Ausnahme davon nur dann ein, wenn die 
dtn das Aquidiren in einem einzelnen Falle aus- 
drücklich anordne 
3) Das Auffclagen ver *“ und des alasters auf bcmtdms 
Beq. gr. — - bis 
4) Zesbandevenzeichniß . . 
und außerdem für jede beschriebene Seite dess elben . 
5) Abschriften aus dem Flurbuch und dem Agtase fuͤr jede Seit te . 
6) Im Uebrigen ist nach der lm 10. Band der Gesetsammlung S. 35t f. 
enthaltene Taxordnung für Verwaltungssachen vom 31. Dezember 
1851 zu liguddiren. 
In denjenlgen Fällen, für welche in dieser Taxordnung oder in 
Vorstehendem ein niedrigster und ein höchster Saß angegeben ist, ist 
rücksichtlich der Annahme eines Sates nicht blos der Umfang der 
Arbeit, sondern auch der nach den aufhaftenden Steuereinheiten zu be- 
urtheilende größere oder geringere Werth des Objekts in Betrachtung 
zu ziehen. 
  
  
 
	        
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