Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Fuͤr Konsendertheilungen oder eine desfallsige Konsensurkunde duͤrfen solche Lehns- 
stellen erwas nicht erheben. 
8. 16. 
Sollten im Laufe der gerichtlichen Verhandlungen oder der advokatorlschen und No- 
tariatapraxio Geschäfte vorkommen, welche in der Taxordnung nicht speziell angesetzt sind, 
so sind die Gebühren dafür nach Analogie der sonst in derselben vorkommenden Säße 
und gegebenen Vorschriften zu llauidiren. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzogen 
und Unser Landesfürstliches Insiegel vordrucken lassen. 
So geschehen Schloß Osterstein, am 15. December 1855. 
L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Geldern.
	        
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