Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Angelöbniß an Eldesstatt, einschließlich Registratur und ausschließlich 
Protokoll für die dem Angelöbniß vorhergegangene und nich beson- 
ders protokollirte Verbandlung Sgr bio 
Assessurgebũbren, s. erihtpyersonmn r 37. 
2üsüianation auczufertigen. . 6 Sgr. bis 
Attestat 
9) schrijtliches, hewöhnliches . . . Sgr. bie 
5) wichtigco und umständliches 6 Sgr. bie 
) in kürzlicher Annotation zu den Alten und auf den n 
. bis 
eluktion, fuͤr jede Stunde je nach der Groͤße des rus 
6 
thl. sgr. 
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dem Richter oder delegirten Aktuar . 
li) dcmAkumk,wcnndcuclbcntchcmdek Person des die vra 
nigt ist 
— —.t. ohne Ruͤchsi cht auf ihre nzabl l S k bw 
ammllcchcZAniapcbkcuxmen Behoͤrden zur ** 
ch für die Proklamation, demjenigen, der sie verrichier 3 Sgr. bie 
o) jedem Beisitzer in der Statt 3 Sgr. bie 
40 auf dem Lande 
Die Dauer ist * dem Schluß jeder Ewedilion genan und *vf 
wisenkan zu den Akten zu *inö außerdem wird ausansimen 
e sich binnen 1 bis höchstens 2 Stunden geendigt 
½ ele#e jedoch dem Gericht Alee n bei MornchenG — 9 
bei Konsignationen, oder anderen hierher veiwiesenen Ewitkenen 
— stalt der vier ersien Ansäte unter a. b. c. d. nach dem Er- 
siebungswerth sämmtlicher zur Bersieigerung Whrachter? 7n zu 
liguidiren, von eden Thaler . 
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neben den nahen unter u. b. o. noch Einnahme= und Berech- 
nungs. Gebühren vom Thaler 
dem erstern Falle ur daun denjenigen, welcher die Prokla- 
mation verrichiet, die Gebühr unter 1l. aus dem Berrage der erho- 
benen Quole zu vergüten. 
) Auktions-Patent, s. Nr. 132 und 153. 
i) Wenn die Auktion nicht unter Leitung des Gerichts, sondern in 
dessen Austrag durch die Gerichtsschöppen allein besorgt wird, so er- 
balten dieselben- indem dann die obigen Ansäbe n— tz wegfallen, 
für den Tag mit Rücksicht auf den Erlös, die Dauer der Expedilien 
und die dabei etwa vordekammenen Nctenarbeiten. Wl- der 
oder siatt dessen nach T des h’n von *- ueir de 
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Niederschrift 16 Sgr. bi 
Erlöses . s J 
 
	        
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