Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Nr. bhl. Igr. pf. 
10. Auszug aus den Akten, wenn er nicht als bloße Abschrift erscheint, son- I 
dern konzipirt werden muß, für jeden Bogen in der Reinschrift 
0 Sgr. bisl—16 
II. Bekanntmachung in öffentlichen Blättern . 5 Sgr. bi i 
I 
12.Beglqubcqungkmek Abschrift, einschließlich Koation und Siegel: .1 
aj von einer Seite 3— 
b) von einem halben Bogen r 5— 
We) von einem ganzen Bogen 8— 
ch darüber von jedem fol genden Vlait —-— 7 
doch niemals über —21— 
13.Berechnung, gerichtliche, worunter bloße Kosten-Liauidationen nicht zu 
verstehen und insofern sie nicht Theil eines Protokolls oder einer son- 
stigen gerichtlichen Niederschrift sind, welche mit Berücksichtigung des 
Inhalts besonders remunerirt wird, 
#a) bis zu einem halben Bogen in der Neiusärit. 
b) bis zu einem ganzen Vogen 
3 -*- von jedem Blau: · , 
14. B 
3 7 einsacher Begleitungs-Bericht . 10 Sgr. bis 
b) umständlich und ins Materielle eingehend bis 
15. Besichtigung, wenn solche in einem Vor= oder Nachmi U. P*n 31) 
Wenun bei einer Ausfertigung sich nehrere zu beglaubigen gewe. 
sene abschriftliche Beilagen besinden, so sind dieselben unter Eine 
Beglaubigung zusammen zu fassen, wofür die obigen Ausäpe, ohne 
Rücksicht auf die Jahl der Bellagen, nur einfach erhoben werden 
können. 
vollführt werden kann oder in der Mittagszeit nicht über vier Stun- 
den dauert, außerdem das Doppelke: 
a) dem lichter oder delegirten Aktmar 
rx. bis 
b) dem Muar, wenn siesse nicht in der Ver des l7- verei- 
nigt ist, gr. bis 
e) jeder Gerichtsperson in der Eiadt . . 5S9k«1qg 
ch auf dem Lande 
e) noch besonders, wegen der schriflichen Nelation der Gerichtepersonen, 
wenn solche die Besichtigung allein vollzogen haben, überbaupt 
das gerichtliche Protokoll . 6 Sgr. bis 
Wenn die Besichiigung außerhalb des Ons, an l ee die 
Gerichtostelle befindlich ist, und auherhalb der Ulur dieses Orts ge- 
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