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Nr. bi. sgr. vf.
Gebuͤhren der Gerichterersonen wegen des Aufrufs (Nr. 162 b) un-
verändert bleibe
300. [Abhaltung des Enbtashattons: ermin selbst, einschließlich Protokoll
und Proklamation, auch Ausruzette
a) rrreichen die höchsien Gebote uoch t 50 Thl. 21 rr bis27
b) darübe . 1—
e) Grrichispersunen auf dem Lande 5|—
30 1., Erlaß einer Zahlungs-Auflage wegen eines aus gerichilichen Urkunden
sofort liquiden Anspruchs von noch qiicht 50 Thl. Hauptstamm:
r) einfach ohne Ankeraumung eines Termins zur Nachweising der Zah.
EEIEII 8
b) zugleich mit Anberaumung dieses Termins . . .-—l-l—
302..Notmkatwuandm Jntplommm
zu a) . . . . —5—
zl) —8—
303. Abhaltung des gennnne Termins, einschlichlich Konstitution des Li.
quidi und Protololl
a) wenn keine wem-ca Irrungen dabei vorkommen 2
b) wenn aber Verhandlungen eintreten, die dun 25 oder
duich kuͤrzliche Weisung zu beseitigen sind 112
e) Niederschrift eines Haubwergleidh oder 22 einer si
Weisung noch besond 8—
4) Assessurgebühren auf Foen Lande 5—
304.,Bei den weeren exekutivischen Fortschritten ise ein Uneerschied' zu
macher
a) ob nen Enckutiens Gegenstände den Tarwerth von 100 Thl. erreichen?
b) oder ob derselbe 100 XThl. und darüber beträgt.
Es ist sodann
zu a) nach den Ansäten des gegenwärtigen Titels Nr. 252 und
zu b) nach den Vorschriften des ersten Titels vom Ordinar Prozeß
Nr. ¾l ff.
zu liquidi
305. Alle W wegen derjenigen Irrungen, welche zwar an sich zum
Ordinar-Prozeß gehören, wegen der auf dem Verzug ruhenden Ge-
fahr aber summarisch verbandelt worden, insbesondere auch gesüchte
Aushebung wichliger Pachte wegen übler Bewirkhschaffung und der-
gleichen, ünd gleichwohl nach den Ansäpen des ersten Titels Nr. 71
ff. zu liquidiren.