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hllein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen
vorübergehenden Wohnsiy haben, oder auch nur angenblicklich sich besinden, unter Androh-
ung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Belde kontrahirende
Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen kontrahlrenden Theilc angehörigen
Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb
ihrer bezüglichen Geblete überwachen zu lassen.
8. 13.
Uebertretungen von Ein= Aus= und Durchfuhr-Verboten des anderen Theiles und
Zoll= oder Steuer-Defranden, das heißt solche Handlungen vder gesetwidrige Unterlas-
sungen, durch welche dem lepteren elne ihm geseblich gebührende Ein= Aus= oder Durch-
gangs-Abgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind
von jedem der kontrahirenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konsiskation des
Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit
angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld= oder Vennögens-Strasen zu bedrohen,
welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle est der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen
Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarlfe des Staates zu bemessen, dessen Abgaben-
geseh übertreten worden ist.
8. 14.
Für solche Uebertretungen der Ein= Aus- und Durchgangs-Abgabengesehe des an-
deren Staales, durch welche erweislich ein Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Verbot nicht ver-
letzt und eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genü-
geude, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen an-
zudrohen.
S. 15.
Freiheits= oder Arbeits-Skrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabenge-
setben eintretenden Abbühung unvollstreckbarer Geld. Strafen durch Hast oder Arbeil), so-
wie Ehrenstrafen, die Emziehungen von Gewerbsberechtigungen oder, als Swasschärfung,
die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf dem Grunde dieses
Kartels keiner der contrahirenden Theile verxpflichtet.
S. 16.
Dagegen darf durch die nach den 8§ 12 — 15 zu erlassenden Strafbestimmungen
die gesezmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Ein-, Aus- und Durchgango-Abga-
bengesene des anderen Staates ehwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergeben
und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtawidrige Widerseplichkeit, Drohungen oder Ger