Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

40 
hllein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen 
vorübergehenden Wohnsiy haben, oder auch nur angenblicklich sich besinden, unter Androh- 
ung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Belde kontrahirende 
Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen kontrahlrenden Theilc angehörigen 
Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb 
ihrer bezüglichen Geblete überwachen zu lassen. 
8. 13. 
Uebertretungen von Ein= Aus= und Durchfuhr-Verboten des anderen Theiles und 
Zoll= oder Steuer-Defranden, das heißt solche Handlungen vder gesetwidrige Unterlas- 
sungen, durch welche dem lepteren elne ihm geseblich gebührende Ein= Aus= oder Durch- 
gangs-Abgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind 
von jedem der kontrahirenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konsiskation des 
Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit 
angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld= oder Vennögens-Strasen zu bedrohen, 
welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle est der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen 
Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarlfe des Staates zu bemessen, dessen Abgaben- 
geseh übertreten worden ist. 
8. 14. 
Für solche Uebertretungen der Ein= Aus- und Durchgangs-Abgabengesehe des an- 
deren Staales, durch welche erweislich ein Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Verbot nicht ver- 
letzt und eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genü- 
geude, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen an- 
zudrohen. 
S. 15. 
Freiheits= oder Arbeits-Skrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabenge- 
setben eintretenden Abbühung unvollstreckbarer Geld. Strafen durch Hast oder Arbeil), so- 
wie Ehrenstrafen, die Emziehungen von Gewerbsberechtigungen oder, als Swasschärfung, 
die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf dem Grunde dieses 
Kartels keiner der contrahirenden Theile verxpflichtet. 
S. 16. 
Dagegen darf durch die nach den 8§ 12 — 15 zu erlassenden Strafbestimmungen 
die gesezmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Ein-, Aus- und Durchgango-Abga- 
bengesene des anderen Staates ehwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergeben 
und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtawidrige Widerseplichkeit, Drohungen oder Ger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.