Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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walkthällgkeiten, Fälschungen, Beslechungen oder Exprressungen und dergleichen nicht aus- 
geschlossen oder beschränkt werden. 
S. 17. 
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Thelles 
bat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der kontrahirende Theile von 
denselben Gerlchten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner cigenen derarti- 
gen Gesetze untersuchen und gesehmäßig bestrafen zu lassen, 
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehsriger des Staates ist, welcher ihn 
zur Untersuchung und Strafe zlehen soll, oder 
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates 
einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnüg hatte oder die Uebertretung von die- 
sem Gebiete aus beging, sondern auch bel oder nach dem Eingange des Antrages auf 
Untersuchung sich in demselben Staate betresfen läßt, 
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht 
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesehe Gegenstand der angeschuldigten Uebertre- 
tung sind. 
8. 18. 
Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Be- 
Rrke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gerlcht, in dessen Bezirke der Ange- 
schuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen elnstweillgen Aufenthalt hat, inso- 
sern zuständig sein, als nicht wegen derselben Ueberkretung gegen denselben Angeschul- 
digten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Ent- 
scheidung beendigt ist. 
KC. 12. 
Bel den in §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Be- 
börden oder Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiokraft beigelegt werden, welche 
den amilichen Angaben der VBehörden oder Angestellten des eigenen Staates in ZJällen 
leicher Art beigelegt ist. 
. 20. 
Die Kosten elnes nach Maßgabe des §. 17 elngeleiteten Strafverfahrens und der 
Strafoollstreckung sind nach deuselben Grundsäten zu bestimmen und aufzulegen, welche 
für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesehe des eigenen Staates 
gelten. 
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die 
Untersuchung geführt wird.
	        
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