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walkthällgkeiten, Fälschungen, Beslechungen oder Exprressungen und dergleichen nicht aus-
geschlossen oder beschränkt werden.
S. 17.
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Thelles
bat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der kontrahirende Theile von
denselben Gerlchten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner cigenen derarti-
gen Gesetze untersuchen und gesehmäßig bestrafen zu lassen,
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehsriger des Staates ist, welcher ihn
zur Untersuchung und Strafe zlehen soll, oder
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates
einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnüg hatte oder die Uebertretung von die-
sem Gebiete aus beging, sondern auch bel oder nach dem Eingange des Antrages auf
Untersuchung sich in demselben Staate betresfen läßt,
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesehe Gegenstand der angeschuldigten Uebertre-
tung sind.
8. 18.
Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Be-
Rrke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gerlcht, in dessen Bezirke der Ange-
schuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen elnstweillgen Aufenthalt hat, inso-
sern zuständig sein, als nicht wegen derselben Ueberkretung gegen denselben Angeschul-
digten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Ent-
scheidung beendigt ist.
KC. 12.
Bel den in §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Be-
börden oder Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiokraft beigelegt werden, welche
den amilichen Angaben der VBehörden oder Angestellten des eigenen Staates in ZJällen
leicher Art beigelegt ist.
. 20.
Die Kosten elnes nach Maßgabe des §. 17 elngeleiteten Strafverfahrens und der
Strafoollstreckung sind nach deuselben Grundsäten zu bestimmen und aufzulegen, welche
für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesehe des eigenen Staates
gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die
Untersuchung geführt wird.