Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollsireckung, welche, wenn erstered 
wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate 
schließlich zu tragen sein würden, hat, insowelt ste nicht von dem Angeschuldigten einge- 
zogen oder durch eingegangene Strafbeträge G. 21) gedeckt werden können, der Staat 
zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 
8. 21. 
Die Geldbetraͤge, welche in Folge eines nach Mapgabe des 8. 17 eingeleiteten Straj- 
verfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung ein- 
gehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, 
sedann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuleht die Strafen berichtig 
werden 
NUeber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren staktfand. 
8. 22. 
Eine nach Maßgabe des 8. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtokräf- 
tiges Erkennmiß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behoͤrde desfenigen Staates, welcher 
dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
8. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strasen, zu welchen der Angeschul- 
digte in Folge eines nach Maßgabe des F. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde 
oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung 
oder Crbietung erfolgte. 
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Skrafmilderungen der zuständigen 
Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich 
darüber zu äußern. 
21. 
Die Gerichte jedes der kontrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes in 
dem anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesege 
dieses Staates oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren varpflichtet sein, 
auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes 
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf 
Crfordern eidlich zu vernehmen und ers#ere zur Ablegung des Jeugnisses, soweit dasselbe 
nicht nach den Landesgesehen verweigert werden darf, z. B. die eigene Muschuld der 
Neugen benifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Auschuldigung nicht 
in naber Verbindung siehen, nöthigenfalls anzuhalten; 
2) amtliche Besichtigungen verzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
	        
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