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Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollsireckung, welche, wenn erstered
wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate
schließlich zu tragen sein würden, hat, insowelt ste nicht von dem Angeschuldigten einge-
zogen oder durch eingegangene Strafbeträge G. 21) gedeckt werden können, der Staat
zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
8. 21.
Die Geldbetraͤge, welche in Folge eines nach Mapgabe des 8. 17 eingeleiteten Straj-
verfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung ein-
gehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten,
sedann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuleht die Strafen berichtig
werden
NUeber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren staktfand.
8. 22.
Eine nach Maßgabe des 8. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtokräf-
tiges Erkennmiß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behoͤrde desfenigen Staates, welcher
dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
8. 23.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strasen, zu welchen der Angeschul-
digte in Folge eines nach Maßgabe des F. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde
oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung
oder Crbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Skrafmilderungen der zuständigen
Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich
darüber zu äußern.
21.
Die Gerichte jedes der kontrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes in
dem anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesege
dieses Staates oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren varpflichtet sein,
auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf
Crfordern eidlich zu vernehmen und ers#ere zur Ablegung des Jeugnisses, soweit dasselbe
nicht nach den Landesgesehen verweigert werden darf, z. B. die eigene Muschuld der
Neugen benifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Auschuldigung nicht
in naber Verbindung siehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2) amtliche Besichtigungen verzunehmen und den Befund zu beglaubigen;