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2) Ministeriak-Bekanntmachung, den Zusahzvertrag zu der mit Großbritannien abgeschlossenen
Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schuhes der Autorenrechte gegen Nachdruck und Nach-
bildung 2c. betreffend.
Nachdem der nachstehend abgedruckte, unter dem 14. Juni ds. Is. mit Großbritan-
nien abgeschlossene Zusatzvertrag zu der Uebereinkunft vom 13. Mai 1846 wegen gegen-
seitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und Nachbildung 2c. (S. 62. Bd. VII.
der Gesetzsammlung) ratifzirt worden, auch die Auswechselung der gegenseitigen Rati-
fkations-Urkunden erfolgt ist; so wird solches hierdurch mit der Verordnung zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß von jepzt an der nach der hierländischen Gesetzgebung begründete Schut
des Eigenthumes von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbil-
dung, so wie gegen unbefugte öffentliche Aufführung dramatischer und musikalischer Werke,
auch auf Uebersezungen solcher in dem vereinigten Königreiche von Großbritannien
und Irland erschienenen oder ausgeführten Werke, ingleichen auf die aus Zeitungen oder
periodischen Schriften, welche in dem gedachten Königreiche erscheinen, entlehnten Ar-
nikel unter den nach dem gegenwärtig bekannt gemachten Zusatzvertrage vom 14. Juni
ds. Is. vereinbarten Voraussehzungen und näheren Bestimmungen Anwendung zu fin-
den hat.
Gera den 7. Dezember 1835.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
Franke.
Se. Majestät der König von Preußen, in Ihrem Eigenen sowohl, als im Namen
Sr. Majestät des Könlgs von Sachsen, Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von
Sachsen-Weimar, Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen, Sr. Hoheit des Her-
zogs von Sachsen-Alkenburg, Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Koburg-Gotha,
Sr. Hoheit des Herzogs von Braunschweig, Sr. Hoheit des Herzogs von Anhall-Dessau-
Cöthen, Sr. Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg, Sr. Durchlaucht des Fürsten
von Schwarzburg-Rudolsiadt, Sr. Durchlaucht des Fünsten von Schwarzburg-Sonders-
hausen, Sr. Durchlaucht des Fürsten von Mcuß älterer Linie, Sr. Durchlaucht des Für-
sten von Reuß jüngerer Linie einerseits, und Ihre Majestät die Königin des vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Irland andererseits, von dem Wunsche geleitet,
die zwischen Ihren gedachten Majestäten am 13. Mai 1846 in Berlin zum gegenseitigen
Schupe wider Nachdruck abgeschlossene Uebereinkunft zu erweitern, haben beschlossen, zu
diesem Zwecke einen Zusatzvertrag abzuschließen und deßhalb zu Ihren Bevollmächtigten
emannt, nämlich: