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Metallen beleht, 50 Nthlr. oder 87 Fl. 30 Kr. vom Zentner (Pos. 20 kurze
Waaren 2c.
3) von Aropenleder, auch künstlichem, für inländische Kaahenfabrien auf Erlaubniß-
scheine unter Kontrole vom Zeutner 3 Rthlr. oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 21 Le-
r rc.);
4) von allen mit Gummi elastikum oder Gutta percha überzogenen Geweben vom
Zeutner 20 Rthlr. oder 35 Fl.;
5) von Gummidrucktüchern für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole vom
Jeumer 10 Rtblr. oder 17 Fl. 30 Kr. (Pos. 40 Wachsleinwand c.)
Ul. Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Ein= oder Ausgangs-
zollsäße die beigefügten Sätze zu erheben und zwar:
1) von schweselsaurem Natron (gerelnigtem, ungereinigtem, kalcinirtem, krystallisirtem),
beim Eingange vom Zentner 15 Sgr. oder 524 Kr. (Pos. 5 Droguerle= 2c.
Waaren);
2) von Myrobalanen und Palmnüssen nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr.
oder 171 Kr. (Pos. 5 Droguerie= . Waaren);
3) von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 177 Kr.
(Pos. 11 Häute 2c.);
4) von Schreibfedern aus Stahl oder Metall-Komposition beim Eingange vom Zent-
ner 50 Rthlr. oder 87 Fl. 30 Kr. (Pos. 20 kurze Waaren 2c.);
5) von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Nthlr oder
l Hk.(Pof.ZZStciucek.);
6) von rohem Zink beim Eingange vom Zentner 1 Rthlr. oder 1 Fl. 45 Kr. (Pes.
42 Zink 2c.).
B. In Bezug auf die Tarasähe:
An Tara wird bewilligt fuͤr:
4) Tabaksblätter, unbearbeitete, und Stengel Pos. 25 v. 1.);
a) in Seronen (nicht von Thierbäuten) 12 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
5) in Thierhäuten 8 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
2) Tabaksfabrifate (Vos. 25 v. 2. a. und 6.) in Kanasserkörben 12 Pfund
vom Zentner Bruttogewicht.
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen.
4) In der Pos. 51 „Schwefelsaures rc. Kali“ sallen die Worte: „alle Absälle von
der Fabrikation der Salpetersäure" hinweg.