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Als Nesultat der zwischen Unserer Staatsreglerung und dem Landtage gepflogenen
Berathungen sind bereits Landesfürstlich sanktionlrt und publizirt:
1) das revidirte Staatsgrundgesen nebst dazu gehsrigem Wahlgesehe,
2) die Verordnung wegen Aufhebung der Deutschen Grundrechte,
3) das Strafgesehbuch nebst dazu gehöriger Verordnung, die Vollstreckung der Todes-
strafe betreffend; ingleichen das Geseh zum Schute der Holzungen, Baumpflan=
zungen, Wiesen, Felder und Gärten,
4) die Verordnungen über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörtgkeit, sowie
5) über die Trauung von Ausländern,
6) die Nachlragsverordnung zu F. 1 der Saalburger Landschulenordnung,
7) die Erläuterungsverordnung zu dem Kollateral. Erbschafts-Gesetze,
8) die Verordnung über die von den Ortsvorständen der Landgemeinden zu liguidi-
renden Gebühren,
9) die Gesetze über Regylirung der Presse, sowie über das Vereins= und Ver-
sammlungsrecht,
10) das Gesetz über die Personal= und Gewerbesteuer,
11) das Gesetz über Organisation der Verwaltungsbehörden,
12) das Geseb über das Verfahren gegen Vagabunden und andere gemeinschädliche
Individuen, sammt Nachtragsverordnungen,
3) die Gesetze über kaufmännische Anweisungen, sowie über die Firmen= und Prokura-
Ordnung,
14) die Verordnung wegen Ausdehnung des Gesetzes, wegen Anslellung verpflichteter
Leichemwelber auf die Fürstenthümer Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf,
5) die Verordnung wegen Einführung der Landthicrärztlichen Instruktion in den-
selben Landeötheilen,
16—18) die Gesetze über Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, über Aufhebung
des befreiten Gerichtsstandes und die Organisation der Gerichtsbehörden,
19) das Gesey über Wiedereinführung der Stellvertretung beim Militär,
20) das Gesetz über den Civilsiaatsdienst, 6
21) das Gesep wegen Aufhebung des Lehnsverbandes,
22) die Verordnung wegen Aufhebung der Chausseegeldbesreiungen,
sowie auch mehrere andere, mit dem Landtage vereinbarte administrative Verordnun-
gen und Maßregeln getroffen worden sind, welche bereits in das Leben getreten sind und
Frucht zu tragen begonnen haben, wohin Wir namentlich die Ertheilung der Befugniß
zum Disfontiren von Wechseln für hiesige Sparkasse, sowie die Errichtung einer Spar-
kasse in Lebensiein, die Erwerbung des Enkeschen Fabrik= und Gaiten-Grundstücks zu
einem Militairhospitalc, — was ohne Aufnalme eines Passivkapitales ermöglicht worden
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