Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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10. 
Von der unverkennbaren Nothwendigkeit der Abschaffung des Wandeltisches bei 
einzelnen Schulstellen innig durchdrungen, werden Wir die in thellweiser Vewilligung 
der hierzu erforderlichen Milkel gebotene Veranlassung gern benutzen und Unseren 
Behörden die dazu führenden Schritte zur besonderen Pflicht machen. 
In Beziehung auf die Finanzverwaltung des Landes hat der Landtag diejenigen 
Schwierigkeiten glücklich zu überwinden gewußt, welche der Aufstellung eines gemeinsamen 
Etats für die bieber getrennt verwalteten Landestheile bindernd in den Weg traten, wie 
auch in der Mittheilung Unsers Ministeriums vom 10. März d. J. angedeutet ist. 
Wir sind erfreut, Unsere Zufriedenheit mit den deshalb gepflogenen Verhandlungen 
im Allgemeinen aussprechen zu können und eröffnen rücküchtlich der einzelnen Punkte 
dem Landtage fernenveit Folgendes: 
II. 
Wir genebmigen die Beratbungen und Beschlüsse über den von Uns vorgelegten 
Gesepentwurf wegen Konsolidirung der Staatsschuld und Vereinigung des Kassen- 
wesens — A. Nr. 28 — sowie Wir den von dem Landtage gebilligten Vorschlägen 
seines Finanzausschusses wegen Amortisation der Staatsschuld und dem darauf 
basirten Finanzplane, wie solcher Seite 157 des gedruckten Ausschußberichtes B. 
Nr. 19 enthalten ist, Unsere Sanktion ertheilen. 
Wir genehmigen die Vereinigung und Zusammenlegung der zeither in getrennten 
Kassen und Hlechnungen verwaltet gewesenen Landes= und Chausseebauschulden und 
deren Ueberweisung an die HBaupistaatetas e und bestaͤtigen wiederholt 
die mit Unserer Kammerkasse gepflogene Lr#n und das in dieser Bezichung 
getrofsene Abkommen, wie solches in Unserm Dekrete vom 28. vorigen Monats, so 
wie in den Protokollen über die vertraulichen Sihungen vom 26. und 27. vorigen 
Monats näher bezeichnct ist. 
14. 
Wir erklären Uns bereit, die sämmtlichen Domanial= und Kammergüter, wie sich 
solche im Eigenthume und Besitze Unseres Fürstlichen Hauses besinden, der Giuund= 
besieuerung zu unterwerfen und werden die zu bleibender Auoführung dieser Maß- 
regel dienenden Schritte unverzüglich thun. 
15. 
Dem von Unserm Ministerium aufgesiellten und von dem Landtage geprüsten 
Etat über den Staatshaushalt nebst dazu gehörigen Unterlagen, wie solcher auf 
Grund der gepflogenen Verhandlungen zusammengestellt und der unterthanigsten
	        
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