Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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1. 
Jeder Landmeister, welcher einen im Orte nicht heimathsberechtigten Gesellen 
bei sich einstellt, ist verpflichtet, hiervon binnen längsiens 24 Stunden vom. Ein- 
tritte des Gesellen unter Ueberreichung des Wanderbuchs oder der sonstigen Le- 
Fitimation desselben Anzeige bei dem Gemeindevorstande seines Orts zu machen 
und hat bei Unterlassung dessen eine Ordnungsstrafe von 1 Thlr. zur Gemeinde- 
kasse zu gewärtigen. 2 
Die Gemeindevorsiände derjenigen Orte, in welchen Landmeister seßhaft sind, 
haben für die bei ihnen anzumeldenden Handwerksgesellen besondere Journale, 
nach dem Musier der für die Dienstboten durch Verordnung vom 12. Februar 
dss. Jo. vorgeschriebenen Verzeichnisse zu führen, in welche sie die Angemeldeten 
nach Namen, Heimathoort, Profession und Alter einzutragen, außerdem aber auch 
den Arbeitsmeister, die Zeit des Antritis und später des Abgangs des Gesellen 
zu bemerken haben. " 
3. 
Die ihnen uͤberreichten Wanderbücher oder Reiselegltimatlonen haben die Ge- 
meindevorstände binnen längstens 4 Tagen an die Handwerksbebörde des betref- 
fenden Bczirks abzuliefern, damit sie dort bis zum Abgang des Gesellen deponirt 
werden. 
4. 
Sobald der Abgang erfolgen soll, hat sowohl der Arbeitsgeber, als der Ge- 
meindevorstand dem Gesellen zu bescheinigen, daß dieser sich während seines Auf- 
enthalts wohlverhalten habe und daß seinem Abgange nichts im Wege siehe, da- 
mit derselbe sich mit dieser Bescheinigung, ohne welche kein Wanderbuch oder Le- 
gitimation verabfolgt werden darf, bei der Handwerksbehörde melden und Lehtere 
gehörig visirt zurückverlangen kann. 
5. 
Ein fremder Handwerköégeselle, der weder ein Wanderbuch noch sonst eine 
ausreichende Legitimation vorzuzeigen vermag, darf überhaupt bei Vermeidung 
Meister gar nicht in Arbeit genommen oder gefördert werden. 
Nach diesen Vorschriften haben sich Allc, die es angeht, zu achten und machen wir
	        
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