Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

66 
sachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße, welche jedoch 
niemals unter Einem Thaler betragen foll, verwirkt. 
8. 3. 
In allen Fällen, in welchen die Konsiskation der Gegenslände, in Bezug auf 
welche die Kontrebande oder Jolldefraudation verübt worden ist, nicht vollzogen 
werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und 
wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Jahlung einer Geldsumme von fünf und 
zwanzig bis zu Eintausend Thalern zu erkennen. 
8. 4. 
Wer in anderer, als der im 8. 1 und 2 erwähnten Art die Zollgesehe des 
fremden Staats übertrikt, hat wegen dieser Kontravention eine Ordnungsstrafe von 
Einem bis zu Zehn Thalern venvwirkt. 
ie 
Wenn eine Geldbusie von dem Verurkbeilten wegen seines Unvermögens nicht 
beizutreiben ist, tritt an deren Stelle nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 
eine verhältnißmäßige Gesängnißstrase, welche jedoch dle Dauer von Einem Jahre 
nicht übersicigen darf. 
Art. II. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und Uebertretungen wider die 
Zollgesetze des fremden Staats erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, 
wie die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und Uebertretungen wider die Joll- 
hesehe des Reußischen Staats. 
Art. III. 
Die Mahgaben, unter welchen dieses Gesetz zu Gunsten eines fremden Staats zur 
Anwendung kommen soll, werden nach jedesmaligem Abschluß eines Haudelo-Vernags 
im Wege dee Verordnung besonders bestimmt werden. — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Insiegel. 
Gegeben Schloß Ostersiein, am 16. November 1833. 
(L. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
v. Bretschneider. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.