66
sachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße, welche jedoch
niemals unter Einem Thaler betragen foll, verwirkt.
8. 3.
In allen Fällen, in welchen die Konsiskation der Gegenslände, in Bezug auf
welche die Kontrebande oder Jolldefraudation verübt worden ist, nicht vollzogen
werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und
wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Jahlung einer Geldsumme von fünf und
zwanzig bis zu Eintausend Thalern zu erkennen.
8. 4.
Wer in anderer, als der im 8. 1 und 2 erwähnten Art die Zollgesehe des
fremden Staats übertrikt, hat wegen dieser Kontravention eine Ordnungsstrafe von
Einem bis zu Zehn Thalern venvwirkt.
ie
Wenn eine Geldbusie von dem Verurkbeilten wegen seines Unvermögens nicht
beizutreiben ist, tritt an deren Stelle nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
eine verhältnißmäßige Gesängnißstrase, welche jedoch dle Dauer von Einem Jahre
nicht übersicigen darf.
Art. II.
Die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und Uebertretungen wider die
Zollgesetze des fremden Staats erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen,
wie die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und Uebertretungen wider die Joll-
hesehe des Reußischen Staats.
Art. III.
Die Mahgaben, unter welchen dieses Gesetz zu Gunsten eines fremden Staats zur
Anwendung kommen soll, werden nach jedesmaligem Abschluß eines Haudelo-Vernags
im Wege dee Verordnung besonders bestimmt werden. —
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Insiegel.
Gegeben Schloß Ostersiein, am 16. November 1833.
(L. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
v. Bretschneider.