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ist, hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß derselben in Ge-
mäßheit des §. 5 die Regierungen
41) des Kaiserthums Oesterreich unter dem 27. Oktbr. dss. Is.
2) des Königreichs Würtemberg unter dem 19. Septbr. dse. Jo.
3) des Herzogthums Nassau miltelsi Erklärung vom 15. Sept. dss. Js.
4) des Fürstenthums Waldeck mittelsi Erklärung vom 15. August dss. Is.
sowie
5) die freie Stadt Lübeck mittelst Erklärung vom 23. Juli dst. Is.
beigetreten sind.
Gera, am 17. November 1853.
Fürstlich Neuß-Mlauisches Ministerium.
von e
Bretf neider.
Schlick.
VI. Vekanntmachung, den vom 1. Januar 1854 an in sämmtlichen, dann zum Zoll.
verbande gehörenden Staaten in Wirksamkeit tretenden Joll-Tarif betreffend.
Im Nachstehenden wird der nach Maßgabe der verelnbarten und im Geseßeswege
verkündeten Abänderungen und Zusätze zu dem bisherigen Vereinszolltarife neu bearbei-
tete Tarif, wie er vom 1. Jannar 1854 an in sämmtlichen, dann den Zollverein bildenden
Staaten in Wirksamkeit tritt, zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht,
Gera, am 19. Novbr. 1853.
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
sch Echlick.
Vereins-ZJolltarif.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen find.
1. Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Dorzellan;
von der Bleigewinnung (Bleigekrähz, Bleiabzug oder Abstrich und Balch) von