Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

89 
vom Stande des Fährers ohne besondere Proben fortwährend er- 
kennbar und eine in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten 
Wasserstandes angebracht sein; 
. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von 
welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belaslung desselben 
nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Kon- 
struktion dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß deu- 
selben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend er- 
kennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte 
zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke 
bezeichnet sein: 
5. mit einer Dampfpfeife. 
. 
Revlsion der Lokomotiven und Tender. 
(1) Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer 
lechnisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der 
Revision als zulässig erkannte Dampfspannung aber den Druck der äußeren Atmosphäre, 
sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabrik- 
nummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter 
Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege 
sind Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit 
einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat bei neuen oder mit 
neuen Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb genommen 
werden. Die Revision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später 
als nach 3 Jahren zu wiederholen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf 
alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Lokomotivkessel vom Mantel zu ent- 
blößen, mit Wasser zu süllen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren. 
(3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf 
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampf- 
spannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem 
Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Aimosphären über-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.