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vom Stande des Fährers ohne besondere Proben fortwährend er-
kennbar und eine in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten
Wasserstandes angebracht sein;
. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von
welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belaslung desselben
nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Kon-
struktion dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß deu-
selben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist;
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend er-
kennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte
zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke
bezeichnet sein:
5. mit einer Dampfpfeife.
.
Revlsion der Lokomotiven und Tender.
(1) Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer
lechnisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der
Revision als zulässig erkannte Dampfspannung aber den Druck der äußeren Atmosphäre,
sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabrik-
nummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter
Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege
sind Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit
einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat bei neuen oder mit
neuen Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb genommen
werden. Die Revision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später
als nach 3 Jahren zu wiederholen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf
alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Lokomotivkessel vom Mantel zu ent-
blößen, mit Wasser zu süllen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren.
(3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampf-
spannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem
Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Aimosphären über-