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Verschluß und Belenchtung der Personenwagen.
(1) Die Thüren, welthe sich an den Langseiten der Personenwagen befinden,
müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschluß-
vorrichtung versehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche
Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen
derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvor-
richtungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein.
(3) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben
im Innern versehen sein.
8 16.
Slagnallaternenstützen.
(1) Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schluß-
wagen laufenden Güterwagen, müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen
sein, welche so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des
Wagens oder über die Decke desselben hervorragt.
(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im
ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen,
während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 Meter,
im lehzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
(3) Die Laternenstüben müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit
quadratischem Querschnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter
unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben haben und diagonal zur
Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen
Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter
Breite und 0,280 Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaussatzes (Schorn-
stein) nur 0,140 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben.
8 16.
Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-
Reglement gestattet sind.