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(3) Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verant-
wortlichkeit des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten —
abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuers-
brünsten oder sonstigen derartigen Ereignissen plößlich erforderlich werden. Dieselben
dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde (500
Meter in der Minnte) gefahren werden.
8 46.
Weichen in Hauptgeleisen und Signallflrung elnfahreuder Züge.
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den aukommenden Zug
gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahn-
stränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig
gestellt sind (siehe § 1 Abs. 2).
(2 Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Verständigung
zwischen dem dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wärter am Abschlußtelegraphen
nicht möglich ist, oder auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Abschluß-
telegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparate oder
auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von
dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am
Perrontelegraphen zu geben.
(3) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als
Regel vorzuschreiben.
(4) Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechuen, welche in
Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder be-
nutzt werden.
§ 47.
Signale an Wasserkrahnen.
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln
durch Signale kenntlich gemacht sein.
g 48.
Verständigung des Zugpersonals unter sich.
(1) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung
und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und
muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung