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§ 57.
Vetreten der Bahn durch Bleh.
(1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh
bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
(2) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist inner-
halb zehn Minuten vor dem erwarteten Eintressen eines Zuges nicht mehr gestattet.
8 58.
Benntzung von Prlvatübergängen.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Auf-
sichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
§ 59.
Geschlossene Uebergänge.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber
von Biehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln
halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen
Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, die-
selben aber nicht öffnen.
8 60.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein-
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auf-
legen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen
sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach-
ahmungen von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt
die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen.
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Berbot des Ein= und Anssteigens während der Bewegung der Züge.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie
die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder
Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.