Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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9. Halt. 
bei Tage: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm 
wagerecht. 
bei Dunkelheit: 
Rothes Licht der Signal- 
laterne. 
  
II. Signale auf und vor den Stationen. 
a. Die akustischen Signale mit der Stationsglocke. 
10. Die Abfahrt des Zuges naht, eventuell Kurzes Länten und ein deutlich markirter 
auch Erlaubniß zum Einsteigen. Schlag. 
I1. Einsteigen. Zwei markirte Schläge. 
12. Abfahrt. rei markirte Schläge. 
b. Die optischen Signale am Abschlußtelegraphen der Bahnhöfe und 
Haltestellen sind folgende: 
13. Einfahrt ist gesperrt. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Telegraphenarm muß nach Die Signallaterne am Tele- 
rechts wagerecht gestellt sein. graphenmast zeigt nach Außen 
rothes Licht und nach Innen 
(der Station zugekehrt) grünes 
Licht. 
  
14. Einfahrt ist frei. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Telegraphenarm muß Die Signallaterne am Tele- 
schräg rechts nach oben gerichtet graphenmast zeigt nach Außen 
sein (unter einem Winkel von grünes Licht und nach Junen 
etwa 45 Grad). 1 (der Station zugekehrt) weißes 
Sicht. 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durch- 
sehenden Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten 
folgende Bestimmungen: 
 
	        
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