Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Tele- 
graphenmast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Ver- 
bleiben im durchgehenden Geleise befindet. 
2. Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen und Halte- 
stellen ist gestattet; in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden 
Punkte aufszustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen für 
die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmast mit den Signal- 
zeichen für die Einfahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem 
verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nach- 
ahmungssignale möglich gemacht wird. 
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende: 
13. Ein fahrt ist gesperrt. 
a. Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung). 
bei Dunkelheit: 
Die obere Signallaterne am 
Telegraphenmastzeigt nach Außen 
rothes Licht und nach Innen 
—I(der Station zugekehrt) grünes 
Licht. (Die andere Signallaterne zeigt 
kein Licht.) 
bei Tage: 
Der obere Telegraphenarm 
muß nach rechts wagerecht ge- 
stellt sein. 
    
14. Einfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Dunkelheit: 
Die obere Signallaterne am 
Telegraphenmastzeigk nach Außen 
grünes Licht und nach Innen 
(der Station zugelehrt) weißes 
Licht. (Die audere Signal- 
laterne zeigt kein Licht.) 
» bei Tage: 
- Der obere Telegraphenarm 
muß schrãg rechts nach oben ge- 
richtet sein (unter einem Winkel 
von etwa 45 Grad). 
  
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